Freispruch

    Freispruch für mutmasslichen Finanz-Betrüger aufgehoben

    Der Verkäufer einer angeblich hohe Gewinne erzielenden Finanzplattform kommt doch nicht ungeschoren davon. Das Bundesgericht hat einen Freispruch des Zürcher Obergerichts aufgehoben.

    winterthur
    Ein in Winterthur wohnhafter Mann wollte mit seinen Betrügereien hoch hinaus. (Archivbild) - keystone

    Der Informatiker bewarb 2017 und 2020 mit einem Inserat ein von ihm geschaffenes Online-Finanzportal, mit dem sich ohne grosse Vorkenntnisse bis zu 200'000 Franken pro Jahr erzielen lassen würden. Für 40'000 Franken bot er die Plattform zum Verkauf an. Dies geht aus einem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.

    Mit seinem Inserat wandte sich der Mann an in Geschäftsbelangen unerfahrene Menschen. Sieben Personen bissen an. Nicht existierende Assistentinnen antworteten den Interessierten auf ihre ersten Anfragen. Der Informatiker legte den Personen bei einem persönlichen Treffen gefälschte Bankunterlagen mit einem Logo vor. Er gewann das Vertrauen der Interessierten und hielt sie von weiteren Abklärungen ab.

    Das Vorgehen des Mannes ist als planmässig aufgebautes Lügengebäude zu werten, schreibt das Bundesgericht in seinem Entscheid. Es sei somit – entgegen der Sicht der Zürcher Vorinstanz – von Arglist auszugehen. Den Freispruch des Obergerichts hat es aufgehoben. Dieses muss nun noch prüfen, ob alle anderen Merkmale für eine Verurteilung wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs erfüllt sind.

    Das Bezirksgericht Winterthur war davon ausgegangen. Es verurteilte den Mann zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Acht Monate davon sollte er verbüssen. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von fünf Jahren an.

    Das Bundesgericht musste dem Angeklagten das Urteil per Mail zustellen. Dieser hat dem Gericht keine Anschrift in der Schweiz bekannt gegeben. Bereits die Möglichkeit, sich zur Berufung der Zürcher Staatsanwaltschaft zu äussern, musste das Bundesgericht dem Mann mittels einer Veröffentlichung im Bundesblatt eröffnen. (Urteil 6B_67/2024 vom 5.6.2026)

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    Kommentare

    User #6362 (nicht angemeldet)

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