Keine nachträgliche Auszahlung von IV-Assistenzbeiträgen an Eltern

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Lausanne,

Eltern eines schwerbehinderten Kindes scheitern vor Bundesgericht mit ihrer Forderung nach mehr IV-Geld.

Bundesgericht Bundesgericht
Das Bundesgericht in Lausanne. - keystone

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Eltern eines schwerbehinderten Kindes abgewiesen. Sie verlangten, dass der IV-Assistenzbeitrag auch für die Zeit ausbezahlt wird, in der sie die Pflege selbst übernommen und noch keine Assistenzperson angestellt hatten. Der Assistenzbeitrag wird nur für Hilfeleistungen gewährt, die von einer angestellten Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages erbracht werden.

Zu diesem klaren Schluss kommt das Bundesgericht in einem am Freitag publizierten Urteil. Nahe Familienangehörige seien davon ausgeschlossen. Im konkreten Fall ging es um ein im März 2020 geborenes Kind mit schweren Behinderungen.

Dessen Eltern beantragten im August 2022 einen Assistenzbeitrag bei der IV-Stelle des Kantons Aargau. Mitte Februar 2023 verfügte die Behörde, dass die Assistenzbeiträge ausgerichtet würden. Bis zur Anstellung einer Assistenzperson im März 2023 übernahmen die Eltern die Pflege des Kindes.

Die Eltern forderten die Auszahlung des Beitrags auch für die Monate, in denen sie die Pflege selbst leisteten. Sie machten geltend, dass rückwirkend bewilligte Beiträge in allen Fällen verfallen würden, in denen Angehörige die Anstellung einer Assistenzperson nicht vorfinanzieren könnten. In diesem Punkt bestehe eine Gesetzeslücke.

Dies sieht das Bundesgericht anders. Die Regelung entspreche dem klaren Willen des Gesetzgebers. Voraussetzung für die Ausrichtung eines Assistenzbeitrags sei unter anderem, dass die Hilfeleistung durch eine angestellte Person vorgenommen werde.

Keine Lücke bei Vorschusszahlungen

Das Sozialversicherungsrecht sieht die Möglichkeit vor, dass Vorschusszahlungen ausgezahlt werden können, wenn sich das Abklärungsverfahren hinzieht, der Anspruch jedoch nachgewiesen ist. Die Eltern argumentierten, dass sie darüber nicht informiert worden seien, so dass sich die IV-Stelle dieses Versäumnis anrechnen lassen müsse. Auch in diesem Punkt hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen. Es erachtet die Aufklärung und Information der Eltern als ausreichend. Eine Behörde könne und müsse nicht auf jede Eventualität aufmerksam machen.

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