Ein Kosmetikstudio und ein Tattoostudio in Mecklenburg-Vorpommern dürfen vorläufig wieder unter 3G-Regeln - statt nur für Geimpfte und Genesene - öffnen.
Justitia
Justitia - AFP/Archiv
Ad

Das Wichtigste in Kürze

  • Verwaltungsgericht verlangt aber Maskenpflicht.

Das Verwaltungsgericht Schwerin gab ihren Eilanträgen weitgehend statt, wie es am Freitag mitteilte. Allerdings müssten qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden, Gesichtsbehandlungen seien nicht zulässig. (Az. 7 B 1961/21 SN und 7 B 1958/21 SN)

Da Friseursalons laut Corona-Landesverordnung mit 3G-Regelung öffnen dürften, verletze eine 2G- oder 2G-Plus-Rgeel für Tattoo- und Kosmetikstudios den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem sei der vollständige Ausschluss von Ungeimpften nicht erforderlich, erklärte das Gericht: Durch Maskenpflicht und Tests könne das Infektionsrisiko deutlich verringert werden. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, es kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt werden.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

CoronavirusGerichtTattoo