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Gericht in Hannover billigt 2G-Regelung für private Veranstaltungen

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Deutschland,

Das Verwaltungsgericht Hannover hat eine 2G-Pflicht für private Veranstaltungen bestätigt.

Bundesstrafgericht
Der in Frankreich und der Schweiz vorbestrafte Autoverkäufer ist wegen des 1995 verübten Mordes in Genf, mehrfacher Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung, Drohungen, Gewaltdarstellung und Pornografie angeklagt. (Symbolbild) - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Ungeimpfter will 30. Geburtstag nach 3G-Prinzip feiern.

Nach Angaben vom Freitag wies es in einem Eilverfahren den Antrag eines Ungeimpften zurück, der seinen 30. Geburtstag mit 39 Teilnehmern entgegen behördlicher Coronaschutzregeln nach dem 3G-Modell feiern wollte. 2G sei wegen des höheren Infektionsschutzes in der aktuellen Coronalage angemessen und verhältnismässig, betonten die Richter. Gegen den Beschluss ist aber noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich.

Das Verfahren richtete sich gegen eine erst seit Freitag geltende Allgemeinverfügung der Region Hannover, die Zusammenkünfte von mehr als 25 Menschen in geschlossenen Räumen nur noch nach dem 2G-Prinzip gestattet. Dies beschränkt die Teilnahme auf Geimpfte und Genese, die Vorlage eines Coronatests reicht nicht aus. Die Regelung ist regionalspezifisch. Entsprechende Vorschriften, die in Niedersachsen landesweit gelten würden, gibt es derzeit nicht.

Die Richter billigten die Verfügung. Der Schwellenwert von 25 für 2G sei ein «geeigneter Ausgleich der betroffenen Interessen», weil er auch Ungeimpften weiterhin die Teilnahme an Zusammenkünften in kleinerem Rahmen erlaube. Mit wachsender Grösse steige jedoch das Infektionsrisiko. Zugleich sei es die «freie Entscheidung» jedes Menschen, sich impfen zu lassen und dadurch einer 2G-Regelung zu entgehen. Genügend Impfstoff sei seit den Sommermonaten vorhanden.

Die Angaben zum Impfstatus des Klägers beruhten nach Angaben des Gerichts auf dessen eigenen Ausführungen in dem Verfahren. Er gab demnach an, auch etwa fünf Gäste seien weder geimpft noch genesen. Er argumentierte demnach, eine 2G-Regelung trage nicht zu einem höheren Infektionsschutz bei. Dies wiesen die Richter zurück. Eine 2G-Regelung biete «erwiesenermassen» mehr Schutz als eine 3G-Regel.

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