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    Gemeinde in Rheinland-Pfalz kann von Ex-Bürgermeister keine 900.000 Euro verlangen

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    Deutschland,

    Eine Verbandsgemeinde in Rheinland-Pfalz kann von ihrem ehemaligen Bürgermeister keinen Schadenersatz in Höhe von mehr als 900.000 Euro einklagen.

    Justitia
    Justitia - AFP/Archiv

    Das Wichtigste in Kürze

    • Verwaltungsgericht lehnt Schadenersatzforderung ab.

    Grundsätzlich seien Beamte dazu verpflichtet, einen Schaden aus der Verletzung einer Dienstpflicht zu ersetzen, teilte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse am Mittwoch mit. In diesem Fall konnte dem Mann jedoch kein Verstoss nachgewiesen werden. (Az: 1 K 1085/20.NW)

    Die Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben im Landkreis Südwestpfalz hatte insgesamt 926.675,74 Euro von ihrem ehemaligen Bürgermeister gefordert. Hintergrund war die Errichtung mehrerer Projekte zu erneuerbaren Energien in drei der acht Ortsgemeinden zwischen 2008 und 2014.

    2008 beschloss der Verbandsgemeinderat, diese Aufgaben als Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen und in die Verbandsgemeindewerke zu überführen. Die Projektrealisierung wurde an verschiedene Unternehmen übertragen. Zur Finanzierung mussten hohe Kredite aufgenommen werden. 2017 verkaufte die Verbandsgemeinde die Anlagen für 410.000 Euro an ein Wasserversorgungsunternehmen aus Kaiserslautern.

    2020 klagte die Verbandsgemeinde gegen ihren ehemaligen Bürgermeister. Durch die Beauftragung konkreter Gewerke für die Errichtung und den Betrieb der Energieprojekte sei ein Schaden in Höhe von 926.675,74 Euro nebst Zinsen entstanden. Durch die Investitionen seien zusätzliche vermeidbare Kosten für die Projekte entstanden, welche die Verbandsgemeinde 2017 mit einem Verlust von rund sieben Millionen Euro verkauft habe.

    Der ehemalige Bürgermeister habe seine Dienstpflicht grob fahrlässig verletzt. Er habe unter anderem Warnhinweise der Kommunalaufsicht missachtet und ein Kurzgutachten eines Wirtschaftsprüfers nicht berücksichtigt.

    Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Der frühere Bürgermeister habe nicht grob fahrlässig gehandelt und nicht gegen seine Dienstpflichten verstossen, entschied es. Er habe auch nicht gegen konkrete Anweisungen der Kreisverwaltung Südpfalz verstossen. Das Gericht bemängelte zudem eine Verjährung der Vorwürfe.

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