Das Bundesverfassungsgericht hat Anträge der AfD-Bundestagsfraktion zum Gesetzgebungsverfahren bei der Neuregelung staatlicher Zuschüsse für Parteien 2018 verworfen.
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Fähnchen mit AfD-Logo - AFP/Archiv

Die Fraktion habe nicht ausreichend erklärt, wie und welche ihrer Rechte verletzt worden sein sollten, erklärte das Gericht am Dienstagnachmittag in Karlsruhe. Die Anhebung der Obergrenze für die Zuschüsse war mit den Stimmen von Union und SPD beschlossen wurden, das Gericht hatte sie bereits am Dienstagvormittag für nichtig erklärt. (Az. 2 BvE 5/18)

Die Obergrenze gilt für alle Parteien zusammen. Sie darf zwar an die Inflation angepasst, aber nur in Ausnahmefällen hochgesetzt werden – dann nämlich, wenn sich die Verhältnisse einschneidend änderten und die Parteien deshalb nachweislich mehr Geld brauchen.

Dass eine Erhöhung notwendig gewesen sei, habe der Gesetzgeber aber 2018 nicht ausreichend erklärt, entschied das Gericht. Es gab damit einem Antrag der Fraktionen von FDP, Grünen und Linkspartei Recht. Die neue Obergrenze wurde für nichtig erklärt, womit wieder die niedrigere Grenze gilt.

Dem Antrag der drei Fraktionen hatte sich die AfD zunächst nachträglich anschliessen wollen, was diese aber ablehnten. Die AfD zog darum allein nach Karlsruhe und rügte, das ihre Rechte beim Gesetzgebungsverfahren verletzt worden seien.

Dieses sei mit nur neun Werktagen ungewöhnlich kurz gewesen, und die Fraktion habe sich nicht ausreichend vorbereiten können. Damit hatte die AfD aber nun keinen Erfolg, das Gericht verwarf die Anträge der Partei als unzulässig.

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