Bundesrat strebt eine Aktualisierung des Zivilgesetzbuches zum Stockwerkeigentum an, um es den aktuellen Bedürfnissen anzupassen.
Stockwerkeigentum
Wird das Einfamilienhaus zu gross, liebäugeln viele Immobilienbesitzer mit dem Kauf einer Wohneinheit im Stockwerkeigentum. (Symbolbild) - Unsplash

Der Bundesrat will die Bestimmungen im Zivilgesetzbuch zum Stockwerkeigentum modernisieren und es an die Bedürfnisse der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer anpassen. Das Stockwerkeigentum gibt es seit fast sechzig Jahren. Es handle sich um punktuelle Anpassungen, schrieb der Bundesrat zu seinem Entscheid.

Am Freitag gab er die Vorlage, die das Parlament mit einer Motion gefordert hatte, bis zum 20. Dezember in die Vernehmlassung. Das Stockwerkeigentum wurde 1965 eingeführt und hat sich laut Bundesrat grundsätzlich bewährt.

Die Eigentümer können sich gewisse Kosten teilen, etwa für Heizungen, Treppenhäuser, den Garten oder die Waschküche. Das mache den Kauf von Wohneigentum auch für Menschen mit weniger Geldmitteln möglich, schrieb der Bundesrat.

Sondernutzungsrechte und Kauf ab Plan

Die Modernisierung soll Lücken in der Gesetzgebung schliessen. Neu sollen namentlich die Sondernutzungsrechte an gemeinschaftlichen Teilen der Liegenschaft explizit geregelt werden.

Das Gesetz soll einen Vorschlag machen, wie die Gemeinschaft Sondernutzungsrechte etwa an Parkplätzen oder Gärten einfach begründen und ändern kann. Regeln will der Bundesrat auch den Kauf von Stockwerkeigentum ab Plan, also von Wohnungen, die noch nicht gebaut sind. Das sei häufig der Fall, schrieb er. Das geltende Recht enthält aber nur Bestimmungen zum Stockwerkeigentum an bestehenden Grundstücken.

Verbessern will der Bundesrat die Mittel für Stockwerkeigentümer, einen Erneuerungsfonds mit juristischen Mitteln durchzusetzen. Fehle ein Fonds oder sei er unterfinanziert, sei das ein Hindernis für Sanierungen. Eine generelle Pflicht für einen Erneuerungsfonds will der Bundesrat aber nicht. Auch beim Stockwerkeigentum im Baurecht plant der Bundesrat Änderungen.

Sanktionen bei querulatorischem Verhalten

Will eine Stockwerkeigentümergemeinschaft ein Baurecht nach dessen Ablauf weiter nutzen, müssen heute alle Eigentümer zustimmen. Künftig soll ein Mehrheitsentscheid für eine Verlängerung reichen. Wer dagegen stimmt, müsste ausbezahlt werden. Für querulatorisches Verhalten einzelner Stockwerkeigentümer schlägt der Bundesrat eine Sanktion vor.

Diese sollen vorübergehend vom Stimmrecht ausgeschlossen werden können. Voraussetzung wäre, dass jemand sich systematisch weigert, Beschlüssen der Gemeinschaft zuzustimmen oder finanzielle Pflichten verletzt.

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