Bundesrat will Berechnung von Fristen vereinheitlichen
Die Schweizer Rechtsordnung plant, die Berechnung von Fristen zu vereinheitlichen.

Die Berechnung von Fristen in der Schweizer Rechtsordnung soll vereinheitlicht werden. Landet ein A-Post-Plus-Brief mit Ankündigung einer Frist an einem Samstag, einem Sonntag oder einem Feiertag im Briefkasten, soll die Frist erst ab dem darauffolgenden Werktag laufen. Die Frist läuft ab dem Tag nach der Zustellung.
Der Bundesrat hat am Mittwoch eine Vernehmlassung bis zum 24. Mai 2024 eröffnet. Für die Vereinheitlichung müssen verschiedene Erlasse geändert werden, darunter das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Bundesgerichtsgesetz, das Militärstrafgesetz, das Gesetz über die direkte Bundessteuer und das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.
Auswirkungen auf Kündigungen und Gerichtsentscheide
Konkret geht es um mit der Versandmethode A-Post Plus zugestellte Briefe, die eine Frist auslösen, etwa Kündigungen, Verfügungen von Behörden oder Gerichtsentscheide. Mit A-Post Plus werden Sendungen auch samstags nachverfolgbar zugestellt. Die Empfängerin oder der Empfänger muss den Empfang aber nicht bestätigen.
Holt der Empfänger oder die Empfängerin wegen Abwesenheit am Wochenende den Brief erst am Montag aus dem Kasten, läuft die Frist bereits, wie der Bundesrat ausführt. Wann die Frist effektiv begonnen hat und enden wird, ist nicht bekannt. Und die Reaktionszeit wird kürzer.
Neue Regelung für das Prozessrecht
Der Bundesrat schlägt nun vor, die Frist für an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zugestellte Post erst ab dem folgenden Werktag laufen zu lassen. Für Erlasse, die Fristen ohne Berechnungsregeln enthalten, soll eine Auffangordnung im bereits bestehenden Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen geschaffen werden. Die Vereinheitlichung der Fristen verlangte das Parlament mit einer Motion der Rechtskommission des Nationalrats. Mit dieser Lösung werde das Prozessrecht für Bürgerinnen und Bürger möglichst einfach und verständlich gestaltet, so die Kommission.
Das verhindere, dass Betroffene ihre Rechte aufgrund reiner Verfahrensfragen verlören. Das Zivilprozessrecht ist aus der Vorlage ausgeklammert, weil es eine solche Fristenfiktion bereits enthält. Auch nicht betroffen ist die Strafprozessordnung. Sie schreibt die Zustellung gegen Empfangsbestätigung explizit vor.