Bundesrat regelt Zuständigkeiten für Fall eines Atomereignisses
Sollte es zu einem Atomereignis kommen, soll schnell gehandelt werden. Der Bundesrat hat für den Fall der Fälle die Zuständigkeiten geregelt.

Das Wichtigste in Kürze
- Für den Fall eines nuklearen Ereignisses regelt der Bundesrat die Zuständigkeiten.
- Das VBS ist berechtigt, einen Strategischen Führungsstab Bund (SFB) einzusetzen.
- Der SFB muss sich um die Koordination der kurz- bis langfristigen Einsatzplanung kümmern.
Der Bundesrat hat Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass es im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine zu einem nuklearen Ereignis kommt. Er hat das Verteidigungsdepartement ermächtigt, einen Strategischen Führungsstab Bund (SFB) einzusetzen.
Damit habe die Landesregierung die Krisenorganisation festgelegt, um im Fall eines Atomereignisses eine schnelle und wirksame Reaktion sicherzustellen, teilte das VBS am Freitag mit. Der SFB hat die Aufgabe, die Lage laufend zu aktualisieren, damit allenfalls Massnahmen getroffen werden können.
Atomwaffeneinsatz laut VBS unwahrscheinlich
Zusammen mit den zuständigen Stellen muss sich der SFB zudem um die Koordination der kurz-, mittel- und langfristigen Einsatzplanung kümmern. Das VBS hält es laut Mitteilung für unwahrscheinlich, dass mit einem Einsatz von nuklearen Waffen durch Russland oder das absichtliche Herbeiführen eines nuklearen Unfalls zu rechnen ist.
Ein nukleares Ereignis wäre in seinen Worten aber «eine Krise von grosser Tragweite, Komplexität und insbesondere zeitlicher Dringlichkeit». Zeichnet sich ein atomares Ereignis ab oder tritt ein solches ein, kann das VBS den Bundesstab Bevölkerungsschutz als SFB einsetzen.

Er wird vom VBS-Generalsekretär geleitet, und Einsitz nehmen die Generalsekretärinnen oder Generalsekretäre aller Departemente, der Bundesratssprecher sowie die Direktorinnen oder Direktoren der Bundesämter für Gesundheit (BAG), Bevölkerungsschutz (Babs), Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und Energie (BFE).
Einsitz nehmen weiter eine Vertretung der Armee, die Generalsekretäre der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (RK MZF). Weitere Stellen können bei Bedarf beigezogen werden.
Neue, parallele Strukturen würden mit dem SFB nicht geschaffen, denn dieser basiere den Strukturen des Bundesstabes Bevölkerungsschutz, schrieb das VBS. Dessen Direktorenkonferenz werde spezifisch nach Ereignis zusammengesetzt. Die Zuständigkeiten und Kompetenzen verblieben bei den einzelnen Bundesstellen.












