Corona-Demonstrationen beschäftigen SVP und Regierung

Die St. Galler Regierung hat verschiedene SVP-Vorstösse zu den Kundgebungen von Massnahmen-Gegnern beantwortet. Für den Schutz vor willkürlichen Verboten seien die Gerichte zuständig.

Corona Demo
Teilnehmerin bei einer Corona-Demo. (Symbolbild) - AFP

SVP- Kantonsrat Erwin Böhi hatte Mitte Mai dem Umgang mit Kundgebungen der Gegner von Corona-Massnahmen kritisiert: Wenn die Verbote damit begründet würden, dass die Veranstalter das Tragen von Gesichtsmasken sowie das Einhalten von Distanzregeln nicht garantieren könnten, grenze dies an Willkür, schrieb er.

Er forderte die Regierung auf, «auf die zuständigen Behörden einzuwirken», damit bei der Prüfung der Bewilligungen von den Veranstaltern keine unverhältnismässigen Auflagen eingefordert würden. Um die Versammlungsfreiheit zu gewährleisten, brauche es «Pragmatismus und Augenmass».

Die Regierung hat inzwischen dazu Stellung genommen und gleichzeitig weitere Vorstösse - alle aus den Reihen der SVP - beantwortet, in denen es um das Thema Freiheitsrechte während der Pandemie geht. Die Ausführungen wurden im Rat noch nicht behandelt.

Für die Bewilligungen von Kundgebungen seien im Kanton St. Gallen die politischen Gemeinden zuständig, erklärt die Regierung. Grundlage dafür ist das Strassengesetz, das den Kommunen «weitestgehend» das Verfügungsrecht über die öffentlichen Strassen einräumt. Sie hätten damit auch die Befugnis, «den Gemeingebrauch einzuschränken».

Eine Einflussnahme der Regierung auf die Bewilligungspraxis sei nicht vorgesehen. Es würde sich «um eine Verletzung der Gemeindeautonomie» handeln. Wenn ein Gesuch für ein Kundgebung abgelehnt werde, stehe der Rechtsweg offen. Der Schutz der Versammlungsfreiheit vor willkürlichen Verboten erfolge «durch unabhängige Gerichte und nicht durch die Regierung».

Grundsätzlich werde im Einzelfall entschieden, ob eine Kundgebung bewilligt werden könne. Richte sich der Protest gegen die Corona-Schutzmassnahmen sei die Frage, ob die Kundgebung verboten werden dürfe, von verschiedenen Aspekten abhängig. Dazu gehöre etwa der Versammlungsort, die Zahl der Teilnehmenden, die Kooperation mit den Veranstaltern oder auch frühere Erfahrungen mit den Organisatoren.

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