Kanton Luzern: Trockenheit – Bauern erhalten weitere Ausnahmen
Wegen der anhaltenden Trockenheit gelten im Kanton Luzern ab sofort zusätzliche Ausnahmen bei der Bodenbedeckung und der Herbstweide.

Trockenheit – weitere Ausnahmen aufgrund höherer Gewalt
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit können ab sofort folgende zusätzliche Fälle als höhere Gewalt geltend gemacht werden. Die Meldepflicht ist weiterhin aufgehoben.
Angemessene Bodenbedeckung bei Hauptkulturen auf offener Ackerfläche Gemäss Direktzahlungsverordnung muss bei der Massnahme «angemessene Bodenbedeckung» bei Hauptkulturen im Ackerbau, die vor dem 1. Oktober geerntet werden, auf mindestens 80 Prozent der Fläche innerhalb von sieben Wochen eine Winterkultur (z. B. Winterweizen), eine Zwischenkultur (Zwischenfutter oder Gründüngung) oder eine Kunstwiese angesät werden. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit wird die Frist von sieben Wochen ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass die Bodenbedeckung noch im laufenden Kalenderjahr angelegt wird.
Alle weiteren Bestimmungen dieser Massnahme bleiben bestehen.
Angemessene Bodenbedeckung bei einjährigem Freilandgemüse und Beeren Gemäss Direktzahlungsverordnung müssen jederzeit mindestens 70 Prozent dieser Flächen mit einer Kultur, Zwischenkultur oder Gründüngung bedeckt sein.
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit wird die Mindestbodenbedeckung von 70 Prozent in den Monaten Juli bis September ausgesetzt. Ab dem 1. Oktober bis Ende Jahr ist die Bodenbedeckung von 70 Prozent wieder einzuhalten. Alle weiteren Bestimmungen dieser Massnahme bleiben bestehen.
Wichtig: Bodenbedeckung gemäss ÖLN
Die oben genannten Ausnahmen bedeuten keine generelle Befreiung von den Anforderungen des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN).
Gemäss ÖLN müssen Flächen, die vor dem 31. August geerntet werden – 2026 betrifft dies aufgrund der frühen Entwicklung auch viele Maisflächen – noch im gleichen Jahr angesät werden.
Vorgezogene Herbstweide auf Naturschutzvertragsflächen
Für die vorgezogene Herbstweide auf Naturschutzvertragsflächen gelten folgende Voraussetzungen:
Gemäss Flächenverzeichnis ist eine Herbstweide auf der Naturschutzvertragsfläche zulässig bzw. nicht verboten.
Die reguläre Schnittnutzung hat bereits stattgefunden.
Die Flächen dürfen nur kurz beweidet werden. Eine zu intensive Beweidung und Schäden an den Flächen sind zu vermeiden.
Die vorgezogene Herbstweide ist im Wiesenjournal mit der Bemerkung «Futtermangel» festzuhalten.
Vergangene Infos zur Trockenheit
Am 26. Juni 2026 haben wir darüber informiert, dass aufgrund der anhaltenden Trockenheit bei den Programmen RAUS und Weidebeitrag auf die Meldepflicht für die Geltendmachung von höherer Gewalt verzichtet wird.
Am 6. Juli 2026 wurden die Ausnahmen aufgrund der anhaltenden Trockenheit auf weitere Bereiche, unter anderem die Nährstoffbilanz, Biodiversitätsförderflächen (BFF) und die Sömmerung, ausgeweitet.










