Digitale Aktie kommt in der Schweiz an, aber nicht im Krypto-Wallet
Das Wichtigste in Kürze
- Bei der «digitalen Aktie» handelt es sich um einen «Aktientoken».
- Dieser wird im Gegensatz zu Kryptowährungen wie dem Bitcoin in keine Wallet gelegt.
- Die Schweiz gehört mit ihren Blockchain-Gesetzen zu den internationalen Vorreitern.
Seit dem Februar dieses Jahres kennt das Schweizer Gesetz die «digitale Aktie». Eine Reihe von Anbietern offeriert bereits Dienstleistungen rund um die neue Rechtsform. Anders als etwa beim Bitcoin können Anlegerinnen und Anleger die «Aktientoken» allerdings nicht ins eigene «Krypto-Wallet» legen.
Mit ihrer Gesetzgebung im Blockchain- respektive DLT-Bereich («Distributed Ledger Technology) gehört die Schweiz – gemeinsam etwa mit Liechtenstein oder Singapur – klar zu den internationalen Vorreitern, wie mehrere Redner am Dienstag am Forum «Blockchain in Financial Services» der «Finanz und Wirtschaft» (FuW) betonten.
Nino Landerer vom Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) verwies in einer Rede darauf, dass die Schweiz dabei auf ein eigentliches «Blockchain-Gesetz» verzichtet habe. Vielmehr hat der Gesetzgeber Anpassungen in insgesamt zehn verschiedenen Gesetzesbereichen vorgenommen.
Geschaffen wurden per Anfang Februar unter anderem auch die sogenannten «Registerwertrechte». Mit dem sperrigen juristischen Begriff erfasst die Gesetzgebung Token auf einer Blockchain, die eine Aktie, einen Partizipationsschein oder eine Obligation repräsentieren können.
Tokens müssen über Banken gehandelt werden
Investoren, welche «digitale Aktien» kaufen, werden allerdings unmittelbar wohl nicht sehr viel von den Neuerungen spüren. Wie herkömmliche Wertpapiere müssen sie die digitalen Tokens auch künftig über ihre Hausbank kaufen und im Wertpapier-Depot verwahren lassen.
Einer Auslieferung der digitalen Token in private elektronische «Wallets» stehen nicht nur die «Know your customer»- respektive die Geldwäschereibestimmungen entgegen. Ein Unternehmen müsse auch die eigenen Anteilshaber kennen, hiess es an der Blockchain-Konferenz etwa in einer Präsentation der auf Tokenisierungslösungen spezialisierten Daura.
Die Führung eines in Echtzeit nachgeführten «digitalen Aktienbuchs» stellt für die Daura-Verantwortlichen auch einer der grossen Vorteile der «digitalen Aktie» dar. Eine mangelnde Übersicht über die eigenen Aktionäre könnte etwa im Fall eines Unternehmensverkaufs zu einem gravierenden Problem werden, erklärte etwa Juristin Aurelia Nick von der Anwaltskanzlei MME.
Automatisierte Dividenden-Ausschüttung möglich
Tokenisierte Aktien erlauben aber auch automatisierte Prozesse etwa bei der Ausschüttung von Dividenden oder bei Kapitalerhöhungen. Vorteile verspricht Daura auch bei der Einberufung und Durchführung von virtuellen Generalversammlungen.
Auch wenn die Aktie in der digitalen Form zu einem «Stück Software» geworden sei: Noch immer gebe es im Prozess einige «Medienbrüche», räumte Daura-CEO Peter Schnürer an der Veranstaltung ein. Mangels einer «digitalen Währung» erfolge etwa die Bezahlung bei einer Aktienzeichnung noch immer in ganz herkömmlicher Weise.
Auch der Gang zum Notar zur Vorlage der Zeichnungsscheine müsse noch immer gleich erfolgen wie bei herkömmlichen Kapitalaufnahmen. Und auch eine digitale Schnittstelle zu den 26 digitalen Handelsregistern der Schweiz vermisst der Daura-CEO weiterhin.
Vor der Aufnahme des Handels steht die neue digitale Börse SDX. Sie will nun zunächst mit einem ersten Bondprodukt starten, wie die Verantwortlichen am Forum erklärten. Der Handel der digitalen «Wertpapiere» erfolgt bei der SDX auf einer «regulierten Blockchain», zu der lediglich die Mitgliedsbanken Zugang haben.
Vorsichtshalber wird die SDX ihr erstes Produkt «zweiteilig» laufen lassen, wie SDX-Verkaufschef Patrick Stettler sagte: Ein Investor kann damit jederzeit seinen «digitalen Bond» noch in einen «herkömmlichen» Bond umtauschen.