Auch ein Auto kann ein Kunstwerk sein - zumindest rechtlich.
Ein Porsche Typ 991 auf der Autoshow in Tokio 2011.
Ein Porsche Typ 991 auf der Autoshow in Tokio 2011. - AFP/Archiv
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Das Wichtigste in Kürze

  • Streit über Auslegung des Urheberrechts.

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelte am Donnerstag in Karlsruhe über die Frage, welche Ansprüche daraus erwachsen können. Geklagt hatte die Tochter eines früheren leitenden Konstrukteurs bei Porsche: Sie will von dem Autobauer einen Teil der Verkaufserlöse des Modells 911 Typ 991, nämlich 0,25 Prozent des Umsatzes seit 2014 und höchstens fünf Millionen Euro. (Az. I ZR 222/20)

Ihr verstorbener Vater war Leiter der Abteilung Karosserie-Konstruktion und entwickelte nach dem Zweiten Weltkrieg den Porsche 356 mit. Laut Klägerin war er auch an der Entwicklung des ursprünglichen 911 beteiligt, vor Gericht konnte sie das aber nicht beweisen. Sie findet, dass bei den neuen Fahrzeugen wesentliche Gestaltungselemente der alten Baureihen übernommen worden seien - was ihr Anwalt vor dem BGH unter anderem mit Spielzeugautos zu demonstrieren versuchte.

Die Richterinnen und Richter des dritten Zivilsenats mussten allerdings nicht selbst abwägen, wie ähnlich sich die jeweiligen Modelle sind. Ihre Aufgabe ist es, das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zu überprüfen. Dieses hatte den Porsche 356 als urheberrechtlich geschütztes Werk anerkannt und den verstorbenen Konstrukteur als dessen Schöpfer.

Trotzdem verneinte es Ansprüche der Erbin, da das alte Modell höchstens als Anregung gedient habe und in dem neuen nicht mehr zu erkennen sei. Dabei bezog sich das Gericht auf eine Vorschrift, die heute nicht mehr gilt, sie wurde durch neues Recht ersetzt. Vor dem BGH ging es nun vor allem darum, wie die das Urheberrecht betreffende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hier auszulegen ist und ob die Wertung des Stuttgarter Gerichts Bestand haben kann.

Die Klägerin hatte zudem gegen die Beweiswürdigung Revision beim BGH eingelegt. Sie wirft dem Oberlandesgericht unter anderem vor, dass es sich nicht ausreichend mit einer Aussage ihres Ehemanns auseinandergesetzt habe. Er habe seinen Schwiegervater einst am Arbeitsplatz besucht, wobei dieser gesagt haben soll, bei einem der strittigen Modelle handle es sich um seinen Entwurf.

Der Rechtsstreit zieht sich seit Jahren und wurde vom BGH auch am Donnerstag nicht beendet. Der Vorsitzende Richter Thomas Koch kündigte an, einen extra Termin für die Verkündung einer Entscheidung ansetzen zu wollen.

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