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Verwendung von Sky-ECC-Daten für Strafverfahren weiterhin offen

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Lausanne,

Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zürich zur Nutzung von Daten des Kommunikationsdienstes Sky-ECC nicht eingetreten.

schweizerisches bundesgericht
Das Bundesgericht in Lausanne. - Keystone

Es bleibt vorerst offen, ob die Schweizer Strafverfolger Daten des Kommunikationsdienstes Sky-ECC nutzen dürfen. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zürich nicht eingetreten. Das Obergericht hatte die Daten in einem Drogenfall nicht zugelassen.

Im konkreten Fall hatte das Bezirksgericht Dielsdorf einen Mann im Januar 2024 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Gericht verpflichtete den Mann zu einer Ersatzforderung von 800'000 Franken und verwies ihn für zehn Jahre des Landes.

Das Obergericht teilte das Berufungsverfahren auf Antrag des Angeklagten auf. Zunächst befasste es sich ausschliesslich mit der Frage, ob die Daten des Kommunikationsdienstes Sky-ECC als Beweismittel verwendet werden dürfen. Der Entscheid war negativ, weshalb die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft ans Bundesgericht gelangte, wie aus einem am Freitag publizierten Urteil hervorgeht.

Europäische Aktion

Der verschlüsselte Messengerdienst Sky-ECC wurde von Kriminellen für ihre Machenschaften verwendet. Die Kommunikation lief über mehrere Server im französischen Roubaix. Eine europäische Ermittlungsgruppe mit Vertretern aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden sowie von Eurojust und Europol konnte diese Kommunikation entschlüsseln.

Auch die im vorliegenden Verfahren umstrittenen Daten waren auf diese Weise erlangt, entschlüsselt und anschliessend den Schweizer Strafverfolgungsbehörden übermittelt worden. Die Schuldsprüche des Bezirksgerichts Dielsdorf stützten sich massgeblich auf diese Daten.

Weil es sich beim Beschluss des Obergerichts vom August 2025 erst um einen so genannten Zwischenentscheid handelt, kann er nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Erst wenn der zweite Teil der Hauptverhandlung durch ist und ein Urteil vorliegt, ist der Gang ans höchste Schweizer Gericht möglich.

Unzulässige Verfahrensteilung

Damit soll verhindert werden, dass sich das Bundesgericht mehrmals mit dem gleichen Fall befassen muss. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Gesetz vorgesehen, die Bedingungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.

Hinzu kommt, dass das Zürcher Obergericht eine Teilung des Hauptverfahrens vorgenommen hat, die in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Bei den beiden gemäss Gesetz zulässigen Verfahrensteilungen können die Zwischenentscheide nicht einzeln angefochten werden, wie das Bundesgericht ausführt. Es könne deshalb erst recht nicht möglich sein, wenn ein Entscheid gestützt auf eine unzulässige Zweiteilung der Hauptverhandlung ergangen sei.

Die Zürcher Staatsanwaltschaft wird die vom Obergericht beschlossene Unverwertbarkeit der Sky-ECC-Daten deshalb erst nach dem endgültigen Urteil vor Bundesgericht anfechten können.

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