Corona-Spucktest: Eltern wollen Hort nicht bezahlen – Urteil da
In Zürich wehrte sich ein Elternpaar gegen die Kosten einer Kündigung im Hort vor dem Verwaltungsgericht. Dem Fall liegt ein Corona-Konflikt zugrunde.

Das Wichtigste in Kürze
- Ein Paar hatte seine Tochter im Dezember 2022 von der Schule und aus dem Hort genommen.
- Der Grund: Die Schule verlangte von der Siebenjährigen einen Corona-Spucktest.
- Der Fall landete wegen der Kündigungsfrist im Kinderhort vor dem Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich musste sich mit einem Fall beschäftigen, der mittlerweile zwei Jahre zurückliegt. Es geht im Kern um ein Elternpaar, das die fristlose Kündigung ihres Hortplatzes verlangte. Doch der Hintergrund ist ein Konflikt um das Corona-Schutzkonzept.
Im Januar 2022 starteten die Schulen im Kanton Zürich mit drei «Vorsichtswochen» ins neue Jahr. Schülerinnen und Schüler ab der 1. Primarklasse mussten eine Maske tragen. Wer über eine ärztliche Dispens verfügte, wurde verpflichtet, sich wöchentlich testen zu lassen.
Das traf laut dem Urteil des Verwaltungsgerichts auch auf das Mädchen aus dem Zürcher Bezirk Horgen zu. Weil es bis zu diesem Zeitpunkt nicht an den freiwilligen repetitiven Tests in der Schule teilgenommen hatte, wurden die Eltern im Dezember darüber informiert, dass sie die Tests selber organisieren müssen.
Weiter hiess es, dass sie im Falle einer generellen Ablehnung des Testens, die Schule bis zum Ende der «Vorsichtswochen» nicht besuchen dürfe. Diese Androhung machte die Schule demnach zwei Tage nach Schulstart wahr. In der Folge wurde das Mädchen vom Unterricht sowie von der schulergänzenden Betreuung im Hort weggewiesen. Nur mit einem negativen PCR-Test durfte es die Schule vor dem 24. Januar wieder besuchen.
Sofortige Kündigung hätte 950 Franken gekostet
Die Eltern entschieden, ihre Tochter von der Schule abzumelden und informierten die Schulverwaltung darüber, dass sie den Hortplatz nicht mehr benötigten. Sie waren jedoch nicht mit der vorgeschriebenen Kündigungsfrist von zwei Monaten einverstanden. Stattdessen forderten sie eine sofortige Kündigung und wehrten sich gegen die Rechnung in der Höhe von rund 950 Franken für die Hortgebühren bis zum Ablauf der Frist.
Ihr Hauptargument war, dass sie bei Vertragsabschluss nicht damit gerechnet hätten, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Testpflicht für den Hortbesuch eingeführt würde. Diese unerwartete Anforderung beeinträchtige das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung derart, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt sei.

Die Schulpflege und auch der Bezirksrat Horgen lehnten das Anliegen der Eltern jedoch ab, weshalb sich diese an das Verwaltungsgericht wandten. Dieses hielt nun im Urteil fest, dass der geforderte Spucktest zwar in die persönliche Freiheit eingriff, jedoch nicht als schwerwiegend betrachtet werden.
Das Gericht sah daher, ebenso wie die vorherigen Instanzen, keine ausreichenden Gründe für eine sofortige Kündigung und wies die Beschwerde der Eltern zurück.