Finma-Dokumente bleiben im AT1-Verfahren vorerst unter Verschluss
Die Parteien im Beschwerdeverfahren zur Abschreibung der AT1-Anleihen der Credit Suisse erhalten keine Einsicht in die Akten der Finma.

Die Parteien im Beschwerdeverfahren zur Abschreibung der AT1-Anleihen der Credit Suisse erhalten keine Einsicht in die Akten der Finma, die diese dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht hatte. Dies hat das Bundesgericht in zwei Verfügungen entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht hob Mitte Oktober in einem Teilentscheid die Finma-Verfügung vom 19. März 2023 auf, wonach die sogenannten AT1-Anleihen der angeschlagenen Credit Suisse im Wert von gut 16 Milliarden Franken auf null abgeschrieben werden mussten.
Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) und die UBS legten gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht ein. Bereits im Dezember gewährte das höchste Schweizer Gericht den Beschwerden die aufschiebende Wirkung. In zwei am Dienstag publizierten Verfügungen hat es den Aktenzugang für die beteiligten Verfahrensparteien geregelt.
Mögliche Geheimnisse
So erhalten die aus dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als obsiegende Parteien hervorgegangenen drei Firmen Einsicht in alle Dokumente. Ausgenommen hat das Bundesgericht die Akten der Finma, die diese bei der Vorinstanz eingereicht hatte. Die anderen Parteien hatten dazu keinen Zugang erhalten, was unter gewissen Bedingungen möglich ist.
Das Bundesgericht bestätigt in den beiden aktuellen Verfügungen, dass sich in den Finma-Akten Dokumente befinden könnten, die aus Geheimhaltungsgründen entfernt werden müssten. Sollte es in einem späteren Verfahrensstadium notwendig sein, Teile davon beizuziehen, wird das Bundesgericht entscheiden, ob und in welchem Umfang Einsicht gewährt wird.













