Das BAG hat erneut die Liste aktualisiert, die Reisende aufgrund des Coronavirus zur Quarantäne verpflichtet.
Ein Plakat weist auf die Obligatorische Quarantäne bei der Einreise aus bestimmten Ländern, bei der Ankunft am Flughafen Zürich. - keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das BAG passt die Quarantäneliste ab dem 8. März erneut an.
  • Neu müssen Einreisende aus den Malediven nach der Heimreise in Quarantäne.
  • Auch weitere Regionen Italiens befinden sich auf der aktualisierten Liste.

Italien trifft es dieses Mal hart: Das BAG hat die neue Quarantäneliste bekannt gegeben. Diese wird aufgrund der epidemiologischen Entwicklung des Coronavirus in den jeweiligen Ländern oder Gebieten regelmässig aktualisiert.

Ab dem 8. März müssen Einreisende aus folgenden Gebieten nach der Rückreise in die 10-tägige Quarantäne (die neuen Länder/Regionen sind fett markiert):

Frankreich: Region Centre-Val de Loire, Region Hauts-de-France, Region Île de France, Region Normandie, Region Nouvelle-Aquitaine, Region Occitanie, Region Pays de la Loire, Region Provence-Alpes-Côte d'Azur.

Italien: Region Abruzzen, Region Apulien ,Region Emilia Romagna, Region Friaul / Julisch Venetien, Region Kampanien ,Region Ligurien, Region Marken, Region Molise, Region Toskana, Region Umbrien.

Österreich: Land Kärnten, Land Niederösterreich, Land Salzburg, Land Steiermark.

Malediven
Die Malediven sind neu auf der Quarantäneliste des BAG. - pixabay

Staaten und Gebiete: Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Bahrain, Barbados, Brasilien, Chile, Estland, Irland, Israel, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malediven, Malta, Moldawien, Monaco, Montenegro, Königreich der Niederlande, Peru, Portugal, San Marino, Schweden, Serbien, Seychellen, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Tschechien, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika.

Hierbei gilt zu beachten, dass die Quarantäne von zehn auf sieben Tage verkürzt werden kann. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass sich die betroffene Person nach sieben Tagen testet und das Resultat negativ ist. Nötig ist zudem eine Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde.

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