Während 234 Tagen musste ein Gefängnisinsasse in einer viel zu kleinen Zelle verbringen und reichte dagegen eine Klage ein.
Champ-Dollon
Die Haftanstalt Champ-Dollon in Genf. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Mann klagte nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis gegen seine Haftbedingungen.
  • Der Verurteilte verbrachte 234 Tage in einer viel zu kleinen Zelle.
  • Das Bundesgericht rügte die rechtswidrigen Haftbedingungen.

Das Bundesgericht hat rechtswidrige Haftbedingungen im Genfer Gefängnis Champ-Dollon gerügt. Es hiess eine Beschwerde eines Häftlings gut, der während 234 Tagen in einer zu kleinen Zelle untergebracht worden war.

Der zu einer insgesamt 22-monatigen Gefängnisstrafe verurteilte Mann hatte nach seiner Freilassung im Mai 2016 gegen die Haftbedingungen geklagt.

Er war zwischen dem 23. Juni 2014 und dem 15. Februar 2015 zusammen mit zwei Mithäftlingen in der Genfer Strafanstalt Champ-Dollon untergebracht.

Genfer Gerichtshof anerkennt rechtswidrige Bedingungen

Der Genfer Gerichtshof hatte anerkannt, dass der Mann während 89 Tagen vor dem Urteilsspruch unter rechtswidrigen Bedingungen eingesessen hatte. Nach dem Urteilsspruch sei die Unterbringung dann zwar schwierig, aber nicht illegal gewesen.

Die Genfer Justiz hatte die Haft in die Zeit vor und nach dem Urteil aufgeteilt. Deshalb stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die für solche Haftbedingungen tolerierte Dauer von drei Monaten nicht überschritten wurde.

Zu dritt in Zweierzelle

Der Häftling befand sich zusammen mit zwei weiteren Gefängnisinsassen in einer Zelle, die eigentlich nur für eine Zweierbelegung vorgesehen war. Damit widersprach sie den Anforderungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter. Diese verlangt eine Mindestgrösse von vier Quadratmetern pro Person.

Gefängnis Champ-Dollon GE.
Das Gefängnis in Champ-Dollon GE. - Keystone

Die Haftbedingungen während 234 Tagen hatten nicht den Minimalstandards genügt. Zu diesem Schluss kam das Bundesgericht, im Gegensatz zur Genfer Justiz, in dem am Freitag veröffentlichten Urteil.

Das Bundesgericht verwies darauf, dass der Häftling während acht Monaten 22 bis 23 Stunden täglich in der Zelle verbringen musste. Diese hatte lediglich eine Fläche von weniger als 3,7 Quadratmetern pro Insasse umfasst. Er durfte täglich nur während einer Stunde spazieren gehen sowie drei bis vier Stunden pro Woche Sport treiben. Seine Mithäftlinge dagegen waren mehrere Stunden pro Tag ausserhalb der Zelle beschäftigt.

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