In einer öffentlichen Beratung hat das Bundesgericht vier Artikel des totalrevidierten, Berner Polizeigesetzes aufgehoben.
Teile des Berner Polizeigesetzes sorgten schon früh für Diskussionen. (Archivbild)
Teile des Berner Polizeigesetzes sorgten schon früh für Diskussionen. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/MARCEL BIERI
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Das Wichtigste in Kürze

  • Laut Bundesgericht verstösst das Berner Polizeigesetz zum Teil gegen übergeordnetes Recht.
  • Deswegen hat es vier Artikel des Berner Polizeigesetzes aufgehoben.

Das Bundesgericht hat an einer öffentlichen Beratung vier Artikel des totalrevidierten, Berner Polizeigesetzes aufgehoben. Die Bestimmungen verstossen gegen übergeordnetes Recht.

Gestrichen wurden zwei Artikel, die geschaffen wurden, um Fahrende schnell wegweisen zu können, die sich ohne Bewilligung auf einem Platz installiert haben.

Im Wortlaut des Gesetzes werden die Fahrenden nicht explizit genannt, sondern es wird die Wendung «auf einem Grundstück campieren» verwendet. Die Entstehung der Bestimmung zeigt gemäss Bundesgericht jedoch klar, was die Absicht des Gesetzgebers war.

Dieser Artikel steht in Zusammenhang mit einem weiteren, der die Räumung vorsieht, wenn eine Wegweisung nicht innerhalb von 24 Stunden befolgt wird. Die entsprechende Weisung sollte schriftlich vor Ort erfolgten.

«Zuhause verlassen»

Sowohl bei schweizerischen als auch bei ausländischen Fahrenden erachtet das Bundesgericht diese zwei miteinander verbundenen Artikel als einen unverhältnismässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Betroffenen.

Verschiedene Richter führten aus, dass besonders Schweizer Fahrende sich meist längere Zeit an einem Ort blieben, dort zur Arbeit gingen und die Kinder die Schule im jeweiligen Dorf besuchten. Die 24-Stunden-Regelung würde bedeuten, dass innert dieser Frist ein Platz geräumt würde und «diese Leute ihr Zuhause aufgeben müssen».

Die Gesellschaft für bedrohte Völker bezeichnete den Entscheid zur «Lex Fahrende» in einer Reaktion als «Präzedenzfall gegen diskriminierende Sondergesetze und ein Bekenntnis für den Minderheitenschutz in der Schweiz». Das Urteil habe «hoffentlich Signalwirkung für andere Kantone, welche ähnliche Bestimmungen planen».

Auch die zwingende Verbindung einer Wegweisung jeglicher Art mit einer Strafandrohung, wie sie das Strafgesetzbuch vorsieht, ist gemäss Bundesgericht nicht verhältnismässig. Dies hätte zur Folge, dass auch in leichten Fällen ein Strafverfahren eingeleitet würde.

Grosses Missbrauchspotential

Über das Ziel hinaus schiesst laut Bundesgericht sodann die Bestimmung, wonach die Polizei technische Überwachungsgeräte einsetzen kann, um in Echtzeit den Standort einer Person verfolgen zu können. Das Bundesgericht erachtet dies als einen nicht mehr leichten Eingriff in die Privatsphäre.

Problematisch daran ist jedoch, dass diese Überwachung ohne vorgängige Bewilligung und ohne Tatverdacht hätte erfolgen können. Die Strafverfolgungsbehörden hätten beim Einsatz solcher Mittel strengere Vorgaben erfüllen müssen.

Das Bundesgericht schliesst nicht aus, dass es zu einem Missbrauch beim Einsatz von solchen GPS-Geräten hätte kommen können.

Kostenüberwälzung zulässig

Unbestritten waren in der Diskussion der fünf Bundesrichter die Artikel zur Kostenüberwälzung auf Veranstalter oder Einzelpersonen, wenn es zu Gewaltanwendung kommt. Weil die Regelung verhältnismässig angewendet werden kann, verstösst sie nicht gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit, so die Meinung des Bundesgerichts.

Es hat dabei auf seine Rechtsprechung zum Luzerner Polizeigesetz verwiesen. Dieses entspricht weitgehend den Bestimmungen des Berner Gesetzes.

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