Bund verletzte Grundrechte mit Nein zu Demo auf Autobahn
Mit der Abweisung eines Kundgebungsgesuchs des Verkehrs-Clubs Schweiz auf einem Autobahnabschnitt im Kanton Waadt hat der Bund die Versammlungs- und Meinungsfreiheit verletzt. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Der Verkehrs-Club Schweiz hatte für April 2024 auf einem Autobahnabschnitt im Westen von Lausanne einen Anlass geplant. Grund für die Veranstaltung war das 60-jährige Bestehen der Autobahn A1. Auf dem gesperrten Abschnitt sollten verschiedene Events für rund 1000 Personen stattfinden – ganz im Zeichen des Langsamverkehrs.
Die Bundesrichter betonen, dass – anders als vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt – die Wirkung auf die Öffentlichkeit bei einer solchen Demonstration nicht vernachlässigbar sei: Die mediale Berichterstattung gehe weit über die zufälligen Passanten hinaus und erreiche ein breites Publikum.
Zudem sei der für die Demonstration gewählte Ort keineswegs ohne Symbolkraft. Demonstrierende auf einer Autobahn seien ein deutliches Zeichen des Widerstands gegen Nationalstrassen.
Das Bundesgericht hält ausserdem fest, dass die betreffende Demonstration wichtig für die demokratische Meinungsbildung gewesen wäre, insbesondere im Hinblick auf die Volksabstimmung gegen den Ausbau einzelner Autobahnabschnitte, die für November 2024 vorgesehen war.
Auch das Argument, wonach der Verkehr auf Nebenstrassen verlagert und zusätzlicher Lärm verursacht worden wäre, überzeugte das Bundesgericht nicht. Es erinnerte daran, dass das Verkehrsaufkommen in der betroffenen Region ohnehin hoch sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zudem auf eine Klinik in der Nähe der Demonstration hingewiesen. Das Bundesgericht entgegnete, dass dies kein Ausschlussgrund für eine Demonstration sei, da sonst praktisch alle Demonstrationen im städtischen Raum verboten werden müssten.
Das Bundesgericht wies jedoch einige Argumente des Beschwerdeführers zurück. Dieser hatte unter anderem das Prinzip einer vorgängigen Bewilligungspflicht für Demonstrationen infrage gestellt. Das Gericht bestätigte jedoch die Zulässigkeit dieses Systems, das die Demonstrationsfreiheit nicht verletze.
Die beantragte Sperrung sollte am 20. April 2024 stattfinden, also 60 Jahre nach der Eröffnung des Autobahnabschnitts zwischen Lausanne und Genf. Das Bundesamt für Strassen (Astra) hatte die Demonstration mit einem Veto verhindert, da sie mehrere überwiegende öffentliche Interessen beeinträchtigen und erhebliche Kosten verursachen würde.
Der Verkehrsclub begrüsst den Entscheid des Bundesgerichts in einer am Donnerstag publizierten Mitteilung. «Das Demonstrationsrecht ist ein Grundpfeiler jeder demokratischen Gesellschaft, die die Grundrechte achtet», wird darin Gaspard Genton zitiert, Vorstandsmitglied und Rechtsanwalt.
Werde das Demonstrationsrecht geschwächt, so seien Demokratie und Freiheit gefährdet. Der Entscheid des Bundesgerichts biete insbesondere den Umwelt- und zivilgesellschaftlichen Organisationen eine solide Grundlage, um am demokratischen politischen Prozess des Landes teilzunehmen. (Urteil 1C_122/2025 vom 4. März 2026)














