Etappensieg für Migrolino-Filiale am Bahnhof Winterthur

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Lausanne,

Im Fall Winterthur hält das höchste Schweizer Gericht fest, dass das Busterminal am Bahnhofplatz und der Bahnhof eine Einheit bilden.

Migrolino
Das Bundesgericht hat zu Gunsten der Migrolino-Filiale entscheiden. (Symbolbild) - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Migrolino-Filiale am Bahnhof Winterthur fehlt eine Bewilligung, um sonntags zu öffnen.
  • Dennoch darf sie dies laut dem Bundesgericht.
  • Der Migros-Daily-Laden beim Bahnhof Zürich darf aber an Sonntagen nicht öffnen.

Die Migrolino-Filiale am Bahnhof Winterthur darf auch zukünftig ohne Bewilligung am Sonntag öffnen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Der Migros-Daily-Laden an der Ecke Radgasse/Zollstrasse beim Hauptbahnhof Zürich erfüllt die dafür notwendigen Kriterien nicht.

In zwei am Mittwoch publizierten Urteilen hat das Bundesgericht darüber entschieden, ob die goods-Filiale der Migrolino AG am Bahnhof Winterthur und der Migros-Daily-Laden unweit des Hauptbahnhofs Zürich als so genannte Betriebe für Reisende gelten und damit nicht der Bewilligungspflicht der Behörden für die Sonntagsarbeit unterliegen.

schweizerisches bundesgericht
Das Bundesgericht in Lausanne. - Keystone

Im Fall Winterthur hält das höchste Schweizer Gericht fest, dass das Busterminal am Bahnhofplatz und der Bahnhof eine Einheit bilden. Der goods-Laden liege gleich an einer der Bushaltestellen, so dass der örtliche und funktionale Bezug zu den Reisenden gegeben sei.

Deshalb sei davon auszugehen, dass es sich beim Hauptteil der Kunden um Reisende handelt. Das Zürcher Verwaltungsgericht muss nun noch klären, ob das Sortiment auf Reisende ausgerichtet ist.

Zürich: eher ein Quartierladen

Abgewiesen hat das Bundesgericht hingegen die Beschwerde der Migros-Genossenschaft Zürich zum Laden beim Hauptbahnhof Zürich. Dort fehle es an der funktionalen Verbundenheit zum Bahnhof. Die Filiale befinde sich in der Umgebung eines Seiteneinganges.

Es sei nicht davon auszugehen, dass die Kundschaft vor allem aus Reisenden bestehe. Vielmehr sei der Laden in das Quartier eingebunden und diene deshalb mindestens so sehr den dortigen Bewohnern als Einkaufsmöglichkeit.

Die Gewerkschaft Unia ging in beiden Fällen davon aus, dass es sich bei den Läden nicht um Betriebe für Reisende handelt. Sie legte deshalb gegen die entsprechenden Verfügungen des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich den Rechtsweg ein.

Sie erhielt vom Verwaltungsgericht schliesslich Recht. Die betroffenen Parteien zogen die Entscheide jedoch ans Bundesgericht weiter.

Kommentare

User #5724 (nicht angemeldet)

Sollte nicht jeder Laden machen können wie er möchte? Die Wirtschaft regelt es eh, wie in anderen Ländern. Wenn die Nachfrage nicht da ist, wird so schnell zu gemacht wie es nur geht, sonst halt offen.

User #3486 (nicht angemeldet)

Eine Einheit? Ganz Zürich könnte so als Einheit betrachtet werden.

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