Alkoholkranke Frau verliert Hund: Gericht entscheidet
Eine alkoholkranke Zürcherin darf ihren Hund nicht mehr halten, so das Verwaltungsgericht.

Eine alkoholkranke Frau aus dem Kanton Zürich muss auf ihren Hund verzichten. Dies hat das Verwaltungsgericht entschieden. Mit ihr habe nicht einmal eine einzige Terminvereinbarung im Zusammenhang mit dem Vierbeiner geklappt.
Auslöser für die Beschlagnahmung des heute 13-jährigen Hundes im Februar 2022 waren Meldungen von Anwohnerinnen und Anwohnern in einem Zürcher Dorf, wie aus einem kürzlich publizierten Urteil des Verwaltungsgerichtes hervorgeht.
Der Hund renne alleine herum, meldeten diese dem Veterinäramt. Offenbar war die Halterin mehrfach wegen ihrer Alkoholabhängigkeit in die Klinik gebracht worden. Als die Frau schliesslich regungslos und stark betrunken am Boden aufgefunden wurde und der Hund panisch um sie herum rannte, nahm ihn das Veterinäramt mit und brachte ihn in einem Tierheim unter.
Vergebliche Versuche zur Rückgabe
Das Veterinäramt wollte der Frau eigentlich eine Chance geben und den Hund zurückgeben. Dies unter der Voraussetzung, dass diese einmal im Monat einen ärztlichen Bericht zu ihrem Alkoholkonsum einreiche und die Betreuung in Notsituationen gewährleistet sei.
Allerdings scheiterte die Herausgabe des Tiers an der Terminvereinbarung, wie aus dem Urteil hervorgeht. Es habe seitens des Amtes etliche Kontaktaufnahmen gegeben, allerdings seien diese erfolglos geblieben.
Gericht lehnt Antrag ab
Schliesslich habe die Frau per E-Mail mitgeteilt, dass sie den Hund leider doch hergeben müsse und ihn deshalb nicht abhole.
Im März diesen Jahres überlegte sie es sich aber wieder anders und beantragte, dass sie den Vierbeiner nun doch wieder halten dürfe. Der Hund sass da schon ein Jahr lang im Tierheim.
Die Gesundheitsdirektion wies ihr Anliegen jedoch ab, weshalb die ehemalige Hundehalterin vor Verwaltungsgericht zog.
Dieses lehnte ihren Antrag nun ebenfalls ab. Dass sie es nicht geschafft habe, einen Termin zu vereinbaren, lasse den berechtigten Schluss zu, dass sie die Haltung des Hundes nicht mehr anstrebe.
Die Frau könne zudem nach wie vor nicht aufzeigen, dass sie die Auflagen für die Hundehaltung erfüllen könne.