21-Jährige schwer verletzt: VBZ-Tramchauffeur sass bekifft am Steuer
Ein Zürcher Tramfahrer (32) verletzte unter THC-Einfluss eine Fussgängerin lebensgefährlich. Er wurde per Strafbefehl verurteilt – und bei den VBZ entlassen.

Das Wichtigste in Kürze
- 2024 gab es bei den VBZ 64 Verletzte bei Tram- und Busunfällen, sechs davon tödlich.
- Eine junge Frau wurde schwer verletzt – der Fahrer stand unter Drogeneinfluss.
- Er wurde per Strafbefehl verurteilt. Die VBZ haben ihn entlassen.
2024 wurden bei den Zürcher Verkehrsbetrieben (VBZ) 64 Fussgängerinnen und Fussgänger bei Unfällen mit Trams oder Bussen verletzt, sechs davon tödlich.
Eine der Verletzten war eine 21-jährige Frau, die im Januar beim Überqueren der Badenerstrasse von einem Tram der Linie 2 lebensbedrohlich verletzt wurde. Das Tram wurde von einem 32-jährigen VBZ-Mitarbeiter gesteuert.
Wie der «Tagesanzeiger» schreibt, stand der Tramführer zum Unfallzeitpunkt unter Drogeneinfluss. Laut einem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich hatte er vor Dienstantritt Marihuana konsumiert.
Eine Blutprobe ergab einen THC-Wert von mindestens 4,5 Mikrogramm pro Liter – in der Schweiz liegt der Grenzwert bei 1,5 Mikrogramm.
«Grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht»
Die Staatsanwaltschaft stellte fest, der Fahrer habe «zumindest damit rechnen müssen, dass er das Tram in fahr- beziehungsweise dienstunfähigem Zustand führen könnte».
Er erhielt eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 100 Franken auf Bewährung sowie eine Busse von 400 Franken und 2400 Franken Verfahrenskosten.
Ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde eingestellt – offenbar könnte die Fussgängerin das Tram übersehen haben.
Die VBZ haben den Mitarbeiter entlassen.
Eine Sprecherin erklärt gegenüber der Zeitung: «Treten VBZ-Mitarbeitende ihren Dienst unter Alkohol- oder Drogeneinfluss an, stellt dies eine grobe Verletzung der arbeitsvertraglichen Sorgfalts- und Treuepflichten dar.»
Laut VBZ handelt es sich um einen Einzelfall. Wie es der verletzten Frau heute geht, ist nicht bekannt. Forderungen gegenüber den VBZ wurden bisher nicht gestellt.















