Der verurteilte Mörder einer 17-Jährigen aus Ludwigshafen bleibt in Untersuchungshaft.
Waagschalen der Justitia
Waagschalen der Justitia - AFP/Archiv
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Das Wichtigste in Kürze

  • Oberlandesgericht Zweibrücken weist Beschwerde gegen neuerliche Haft ab.

Sie sei nach Prüfung der Haftbeschwerde verhältnismässig, teilte das zuständige Oberlandesgericht Zweibrücken am späten Mittwoch mit. Das Gericht wies die erneute Haftbeschwerde damit ab.

Das Landgericht Frankenthal hatte den heute 19-Jährigen im August wegen Mordes, Vergewaltigung und Kindesmissbrauchs zu zehn Jahren Haft im Jugendstrafvollzug verurteilt. Das Landgericht sah es in seinem Urteil als erwiesen an, dass er im März 2020 eine 17-Jährige am Willersinnweiher in Ludwigshafen vergewaltigt und dabei gewürgt hatte. Das Mädchen starb. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, weil sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einlegten.

Im Oktober wurde der heute 19-Jährige nach einer Haftbeschwerde aus der Untersuchungshaft entlassen, weil das Verfahren zu lange gedauert hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen Strafverfahren zügig geführt werden. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen, erklärte das Zweibrücker Oberlandesgericht damals. Innerhalb von 22 Monaten sei lediglich an 57 Tagen verhandelt worden, es sei eine Verzögerung von sechs Monaten entstanden. Es sei unverhältnismässig, wenn der Angeklagte noch länger in Untersuchungshaft sitzen müsse.

Anfang November kam der 19-Jährige erneut in Untersuchungshaft. Neue Ermittlungen hätten konkrete Tatsachen bezüglich einer Wiederholungsgefahr ergeben, erklärten die Staatsanwaltschaft Frankenthal und die Polizei in Ludwigshafen dazu.

Dagegen legte der 19-Jährige erneut Haftbeschwerde ein, die nun abgewiesen wurde. Aufgrund des Verhaltens, das der 19-Jährige nach seiner Haftentlassung im Oktober an den Tag gelegt habe, sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen gewesen. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich auch künftig über den entgegenstehenden Willen einer Sexualpartnerin hinwegsetzen werde, um seine Bedürfnisse zu erfüllen. Bei einer Eskalation drohe die Anwendung von Gewalt. Es bestehe erneut eine Gefahr für Leib und Leben.

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