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    Sony unterliegt am BGH im Streit um Schummel-Software

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    Deutschland,

    Turbo-Antrieb, Superkräfte oder ein längeres Leben: An der Spielkonsole kann man «Cheat-Software» tricksen. Ein jahrelanger Rechtsstreit um Urheberrechte ist nun am Bundesgerichtshof entschieden.

    BGH
    Der BGH hat sich mit der urheberrechtlichen Zulässigkeit einer «Cheat-Software» befasst. (Archivbild) - dpa

    Im jahrelangen Rechtsstreit um Schummel-Software für Spielkonsolen hat der Playstation-Hersteller Sony auch am Bundesgerichtshof (BGH) eine Niederlage kassiert.

    Sogenannte Cheat-Software, mit der Spielerinnen und Spieler den Verlauf manipulieren können, verstosse nicht grundsätzlich gegen Urheberrecht, entschied das höchste deutsche Zivilgericht in Karlsruhe. Entscheidend sei, dass die Software lediglich vorübergehend Daten im Arbeitsspeicher einer Konsole verändere. (Az. I ZR 157/21)

    Der BGH orientierte sich bei seiner Entscheidung an einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dem er den Fall zur Klärung von Rechtsfragen vorgelegt hatte. Schon die Luxemburger Richter hatten im Oktober 2024 gegen Sony entschieden: Solange die veränderten Daten nicht darauf abzielen, das Programm zu kopieren, sei kein Urheberrecht verletzt.

    Vorinstanzen uneinig

    Im konkreten Fall ging es um ein Rennspiel für eine inzwischen nicht mehr produzierte mobile Spielkonsole (Playstation Portable). Mithilfe der «Cheat-Software» konnten Spieler und Spielerinnen zum Beispiel einen «Turbo» unbeschränkt nutzen oder von Anfang an Fahrer auswählen, die eigentlich erst ab einem höheren Punktestand zur Verfügung stehen sollten.

    Der Playstation-Hersteller Sony forderte deswegen von den Entwicklern und Verkäufern dieser Software Schadenersatz wegen einer Verletzung von Urheberrechten. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage noch überwiegend stattgegeben. Das Hamburger Oberlandesgericht hatte sie dann aber abgewiesen.

    Die Revision am BGH hatte keinen Erfolg. Der erste Zivilsenat hielt fest, zu den urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Computerprogramms zählten der Quellcode und der Objektcode, da diese die Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichten.

    Die beanstandeten Softwareprodukte hätten dem Programm aber nur einen Zustand vorgespiegelt, der im regulären Spielbetrieb tatsächlich eintreten könne, erläuterte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Der Ablauf des Programms werde verändert, nicht aber Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes.

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