Nach Corona-Reisewarnung für Spanien kein Anspruch auf Erstattung von Jachtcharter

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Deutschland,

Nach einer coronabedingten Reisewarnung für Spanien besteht kein Anspruch auf Rückerstattung einer Schiffsmiete für einen nicht angetretenen Jachturlaub.

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Ein Jachthafen auf Mallorca. - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Kläger stornierte rund 16.000 Euro teure Reise von sich aus.

Die 15. Zivilkammer des Landgerichts München I wies in einer am Dienstag verkündeten Entscheidung eine Klage auf Rückzahlung der Kosten für eine Jacht vor den Balearen in Höhe von 16.340 Euro ab. Nach Auffassung des Gerichts stand dem Kläger weder ein Kündigungsrecht noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht zu. Er habe von sich aus auf die Reise verzichtet.

Der Mann hatte im Februar 2020 einen Vertrag für eine Schiffsmiete über acht Tage Ende August und Anfang September des Jahres abgeschlossen. Insgesamt wollten sechs Personen mit der Jacht verreisen. Das Auswärtige Amt sprach Mitte August 2020 sowohl für das spanische Festland als auch für die Balearen aufgrund der Corona-Pandemie eine Reisewarnung aus. Zugleich erklärte das Gesundheitsministerium, dass Reisen nach Spanien unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln weiter möglich seien. Rückkehrer mussten allerdings bis zum negativen Testergebnis in Quarantäne.

Der Kläger stornierte daraufhin die Reise und klagte auf Rückzahlung der Charter. Er begründete dies unter anderem damit, dass ihm das Schiff nicht überlassen werden könne, weil er zum vereinbarten Übergabetermin wegen der Coronakrise nicht anwesend sein werde. Eine Reise sei ihm wegen der anschliessenden Quarantäne nicht möglich. Das Gericht wies die Klage zurück. Insbesondere habe der Kläger nicht beweisen können, dass der Vermieter nicht in der Lage gewesen sei, das Boot vertragsgerecht bereitzustellen. Zudem sei der Kläger von sich aus vom Vertrag zurückgetreten.

Die Ansteckungsgefahr sei bei der geplanten Art von Jachturlaub anders zu beurteilen als beispielsweise Urlaub in einer grossen Hotelanlage. Deshalb bestehe kein Kündigungsrecht. Der Kläger habe sich aus persönlichen Gründen aufgrund der Reisewarnung entschlossen, nicht anzureisen. Das Urteil vom Mai ist nunmehr rechtskräftig. (Az. 15 O 13263/20)

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