Internet

    Klauseln: Missverständnis bei Privatverkäufen im Internet

    DPA
    DPA

    Deutschland,

    Gerne beziehen sich Privatverkäufer im Netz auf «aktuelles» oder «neues» EU-Recht, um Rücknahme oder Umtausch auszuschliessen. Doch mit solchen Formulierungen kommen sie im Zweifel nicht weiter.

    Was schreib' ich jetzt? - Am besten eine ehrliche Beschreibung und keine Klauseln rund um Haftung, Umtausch oder Rücknahme. Die bringen sowieso nichts.
    Was schreib' ich jetzt? - Am besten eine ehrliche Beschreibung und keine Klauseln rund um Haftung, Umtausch oder Rücknahme. Die bringen sowieso nichts. - Christin Klose/dpa-tmn

    Das Wichtigste in Kürze

    • Wer bei einem Privatverkauf im Internet die eigene Haftung ausschliessen will, sitzt oft einem Missverständnis auf.

    Viele glauben, sich durch ausgefeilte Formulierungen vor Forderungen unzufriedener Käufer schützen zu können. Sicherheit bieten aber nur ganz bestimmte Klauseln, berichtet die Stiftung Warentest.

    Die richtige Formulierung, wenn man beim Verkauf gebrauchter Sachen nicht für Mängel haften will, laute: «Ich schliesse jegliche Sachmangelhaftung aus.» Das sei eindeutig. Und wer nicht zum ersten Mal Sachen verkauft, ergänze unbedingt: «Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt.»

    Ebenso falsch wie die Annahme, dass man sich bei Privatverkaufsklauseln auf EU-Recht beziehen müsse, ist aber auch die verbreitete Ansicht, dass Privatleute als Verkäufer im Internet keine Garantie oder Gewährleistung übernehmen können.

    Privatleute müssen für ihre Ware einstehen...

    Im Gegenteil: Nach dem Gesetz müssen auch sie für einwandfreie Ware einstehen, stellen die Warentester klar. Und für Verkäufe seit Januar 2022 habe sich die Sachmangelhaftung aufgrund einer Gesetzesänderung sogar noch etwas verschärft.

    Alle Angaben, die man macht, müssen auch stimmen. Und wenn man beispielsweise nicht weiss, ob ein zu verkaufendes Gerät überhaupt oder aktuell noch funktioniert, muss man das auch so schreiben.

    ...aber per se nichts umtauschen oder zurücknehmen

    Ein grundsätzliches Recht auf Umtausch oder Rücknahme gibt es bei Privatverkäufen aber tatsächlich nicht, erklären die Expertinnen und Experten. Das gelte unabhängig davon, ob etwas «offline» auf dem Flohmarkt oder bei Kleinanzeigen und auf Marktplätzen im Internet privat verkauft wird.

    Ein Ausschluss der Sachmangelhaftung bei Privatverkäufen ist den Angaben zufolge höchstens dann möglich, wenn eine abweichende Vereinbarung zur Haftung getroffen worden ist. Dabei komme es aber nicht darauf an, was der Verkäufer will oder kann, sondern darauf, was der Verkäufer anbietet und worauf sich der Käufer dann auch tatsächlich einlässt.

    Mehr zum Thema:

    Kommentare

    Weiterlesen

    einstecken
    1'094 Interaktionen
    Wahl-Klatsche
    Chikungunya
    1 Interaktionen
    Tigermücke

    MEHR IN NEWS

    Reute AR
    Reute AR
    Ethereum Bitcoin
    Zürich
    ukraine
    Ukraine
    kreuzfahrt
    3 Interaktionen
    Aus der Traum

    MEHR INTERNET

    1 Interaktionen
    San Francisco
    a
    47 Interaktionen
    Meist im Internet
    Wladimir Putin
    19 Interaktionen
    Kiew/Kaluga
    Sicherheit im Internet
    5 Interaktionen
    Sicherheit im Netz

    MEHR AUS DEUTSCHLAND

    Eishockey WM Russland Schweiz
    18 Interaktionen
    Russland-Comeback
    BMW Abfindungsprogramm
    8 Interaktionen
    China-Krise
    Schaeffler
    6 Interaktionen
    Krise
    ukraine berlin Selenskyj merz
    74 Interaktionen
    Besuch