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Deutsche Bahn darf Ticketkauf nicht an E-Mail oder Handy knüpfen

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Die Deutsche Bahn darf den Verkauf von Tickets nicht an die verpflichtende Angabe einer E-Mail-Adresse oder Handynummer knüpfen.

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Die Bahn hatte im Oktober 2023 den Vertrieb von Sparpreistickets ausschliesslich auf digitale Kanäle umgestellt. (Archivbild) - dpa

Die Deutsche Bahn habe kein überwiegendes berechtigtes Interesse an diesen Daten, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Freitag. Der Konzern hatte sich zuvor bereits dem Druck von Fahrgastverbänden und Datenschützern gebeugt und das Buchen von Sparpreistickets ohne Angabe von E-Mail oder Handynummer wieder ermöglicht.

Die Bahn hatte im Oktober 2023 den Vertrieb von Sparpreistickets ausschliesslich auf digitale Kanäle umgestellt. Am Automaten sind die Tickets nicht mehr verfügbar und beim Kauf eines ausgedruckten Tickets am Schalter mussten Kunden ihre E-Mail-Adresse oder Handynummer angeben. Im Dezember 2024 machte die Bahn diesen Schritt wegen massiver Kritik wieder rückgängig.

Konsumentenschutz klagt gegen Datenerhebung

Die Klage von Konsumentenschützern lief weiter und das Gericht schob der Pflichtangabe persönlicher Daten nun einen Riegel vor. Es berief sich dabei auf die EU-Datenschutz-Grundverordnung, derzufolge Käufer einer Verarbeitung ihrer Daten grundsätzlich zustimmen müssen. Im vorliegenden Fall erfolge diese Einwilligung jedoch nicht freiwillig, da der Konsument keine echte Wahl habe. Das Gericht argumentierte hier auch mit der «marktbeherrschenden Stellung» der Deutschen Bahn.

Auch sei die Erhebung der Daten für den Buchungsvorgang nicht notwendig, führte das Gericht weiter aus. Lediglich Effizienzgewinne für das Unternehmen reichten nicht aus, um einen Eingriff in die Grundrechte zu rechtfertigen. Tatsächlich diene das ausschliesslich digitale Ticket «vornehmlich unternehmensinternen Zwecken – etwa der Kundenbindung, Werbung oder der Kontrolle des Nutzerverhaltens».

Verbraucherzentrale feiert Urteil

Die Vorständin des deutschen Verbrauchzentrale-Bundesverbandes, auf den die Klage zurück geht, begrüsste das Urteil als «Erfolg für den Verbraucherschutz». «Es muss möglich sein, ein Bahnticket ohne Preisgabe einer E-Mail-Adresse oder einer Handynummer zu kaufen», erklärte Ramona Pop. «Niemand darf beim Bahnfahren ausgegrenzt werden.»

Die Bahn habe auf das Feedback der Kunden reagiert und verzichte daher auf die verpflichtende Angabe von E-Mail-Adresse oder Telefonnummer im Reisezentrum, betonte eine Konzernsprecherin. «Wir empfehlen jedoch allen Reisenden, bei der Buchung eine Mailadresse anzugeben. Dies ermöglicht etwa eine verbesserte Information bei Änderungen der Fahrt, zum Beispiel bei Gleiswechseln oder Verspätungen.»

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