Vorsorge Oberland: Was Sie beim Vererben wissen sollten

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    Bern,

    Eine Nachlassplanung schafft Klarheit, schützt Angehörige und hilft, Vermögen rechtzeitig, fair und rechtlich sauber zu vererben, ohne Streit.

    Vorsorge Oberland
    Wenn Sie Ihren Nachlass planen, dann müssen Sie einiges beachten. - Depositphotos

    Das Wichtigste in Kürze

    • Eine Nachlassplanung schützt Angehörige und sorgt für Klarheit über den letzten Willen.
    • Es ist wichtig, ein Testament frühzeitig zu verfassen.
    • Ein Testament, ein Vorsorgeauftrag und ein Steuercheck gehören zusammen.

    Über den eigenen Nachlass spricht kaum jemand gern. Trotzdem ist es sinnvoll, sich früh damit zu beschäftigen. Wer rechtzeitig festhält, was mit Vermögen, Wohneigentum und persönlichen Gegenständen geschehen soll, nimmt Angehörigen später viele schwierige Entscheidungen ab.

    In der Schweiz ist gesetzlich geregelt, wer erbt, wenn nichts Schriftliches vorliegt. Gibt es weder ein Testament noch einen Erbvertrag, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge.

    Meist sind zuerst Ehepartnerinnen und Ehepartner, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Kinder beteiligt. Gibt es keine Nachkommen, kommen weitere Verwandte zum Zug.

    Wer selbst bestimmen möchte, wer was erhält, sollte seine Wünsche schriftlich festhalten.

    Haben Sie Ihren Nachlass geklärt?

    Seit der Erbrechtsrevision von 2023 haben Erblasserinnen und Erblasser mehr Freiheit. Der Pflichtteil der Kinder wurde kleiner, jener der Eltern wurde ganz gestrichen. So bleibt mehr Spielraum, um den Nachlass nach den eigenen Wünschen zu verteilen.

    Das kann vor allem bei Patchworkfamilien, unverheirateten Paaren oder kinderlosen Personen wichtig sein. Auch wer eine Firma besitzt, kann die Nachfolge besser planen. So lässt sich eher verhindern, dass später schwierige Situationen oder Streit entstehen.

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    Der letzte Wille ist oft ein Dokument, das man möglichst spät erstellen möchte. - Depositphotos

    Wie die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften in einer Studie von 2023 schreibt, schieben 48 Prozent der Schweizerinnen und Schweizer die Nachlassregelung vor sich her.

    Am Anfang hilft eine einfache Übersicht. Was gehört zum Vermögen? Wer soll abgesichert werden?

    Danach lässt sich besser entscheiden, ob ein handgeschriebenes Testament reicht.

    Vorsorge Oberland: Wie verfasse ich ein Testament?

    Ein Testament kann in der Schweiz selbst geschrieben werden. Wichtig ist, dass es ganz von Hand verfasst wird. Zudem braucht es ein Datum und eine Unterschrift. Nur so ist klar, wann es entstanden ist und von wem es stammt.

    Wer mehr Sicherheit möchte, kann ein öffentliches Tetament erstellen lassen. Dabei hilft eine zuständige Urkundsperson. Ein Erbvertrag muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden.

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    Ein Testeament können Sie auch bei einem Notar hinterlegen. - Depositphotos

    Zum Nachlass gehört mehr als nur Geld auf dem Konto. Auch ein Haus, Wertschriften, ein Auto, Schmuck oder digitale Zugänge zählen dazu. Ebenso wichtig sind offene Darlehen oder Schulden. Deshalb lohnt es sich, eine einfache Übersicht zu erstellen.

    Wohneigentum im Nachlass: Fachlich prüfen lassen

    Bei Wohneigentum ist die Planung besonders wichtig. Soll eine Erbin oder ein Erbe das Haus übernehmen, müssen die anderen oft ausbezahlt werden.

    Dafür ist nicht immer genug Geld vorhanden. Lösungen wie eine Lebensversicherung, ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung können helfen.

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    Erbschaften spielen beim Nachlass und der Vorsorge eine immer wichtigere Rolle. - Depositphotos

    Besonders wichtig sind Vorsorgegelder. Geld aus der Pensionskasse, von Freizügigkeitskonten oder aus der Säule 3a wird nicht immer wie der übrige Nachlass verteilt.

    Hier gelten oft eigene Regeln. Darum sollte man regelmässig prüfen, wer bei der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung als begünstigte Person eingetragen ist. Ein Testament allein genügt in solchen Fällen nicht immer.

    Erbschaften werden immer wichtiger

    Auch Schenkungen zu Lebzeiten sollte man bei der Nachlassplanung mitdenken. Sie können zum Beispiel helfen, wenn Kinder eine Wohnung kaufen möchten oder wenn eine Firma frühzeitig übergeben werden soll.

    Solche Zuwendungen können später Fragen auslösen. Etwa dann, wenn andere Erbinnen oder Erben wissen möchten, ob der Betrag angerechnet werden muss. Deshalb sollten Erbvorbezüge und grössere Schenkungen schriftlich festgehalten werden.

    Erbschaft
    Vorsorge Oberland: Bei Erbschaften kann es ohne Nachlass schnell zum Streit kommen. - Depositphotos

    Wie eine Studie der ETH Zürich und der Universität Lausanne von 2026 zeigt, werden Erbschaften in der Schweiz immer wichtiger. Das jährliche Volumen von Erbschaften und Schenkungen stieg von 32 Milliarden Franken im Jahr 2000 auf 100 Milliarden Franken im Jahr 2025.

    Die Studie zeigt auch: Menschen erben heute tendenziell später. Das mittlere Alter beim Erben stieg von 56 auf 60 Jahre. Für viele Familien heisst das, dass Vermögen erst in einer späteren Lebensphase weitergegeben wird.

    Nachlass und Steuern

    Bei den Steuern kommt es stark auf den Kanton an. Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie direkte Nachkommen sind vielerorts begünstigt oder ganz von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Bei anderen Personen kann es dagegen teuer werden.

    Wer Vermögen nicht nur innerhalb der engsten Familie weitergeben möchte, sollte deshalb früh prüfen, welche Regeln im eigenen Kanton gelten.

    Kommentare

    User #1847 (nicht angemeldet)

    MÜSSEN Pflichtteile bedient werden, engtscheidet kein Erblasser über mehr als 50%. Kleines Beispiel: Ehefrau 2 Kinder existieren weiter: Pflichtteile: Ehefrau 25% und Kinder je 12.5% der Erbmasse. So oder so. Existiert die Frau Ehefrau nicht mehr: 2 Kinder je 25%. So oder so. Ausser der Herr Richter entscheidet auf Eigendus Antrag dass eine Enterbung begründet und zu vollziehen ist. Pflichtteile ist das Schlagwort.

    User #1665 (nicht angemeldet)

    Ehepartner und Kinder erben einen sog. Pflichtteil. Man kann sie nur gerichtlich enterben lassen. Das entscheidet nicht du der du bist der du-du. Sondern ein Herr Richter.

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