St. Galler Regierung will keine Verschärfung des Hundegesetzes
In Kantonen wie Thurgau oder Zürich gibt es Auflagen und Verbote für potentiell gefährliche Hunde. Aus dem St. Galler Kantonsrat wird eine Verschärfung des Hundegesetzes verlangt. Die Regierung ist dagegen.

Staffordshire Terrier, Bullterrier, Dobermann, Rottweiler. Das sind einige der Namen, die im Kanton Thurgau auf einer Liste mit 14 potentiell gefährlichen Hunderassen stehen, für die es eine Bewilligung braucht.
Die Regelung gilt aber nur bis zur Kantonsgrenze. Der Kanton St. Gallen verzichtete bisher sowohl auf Verbote als auch auf eine Bewilligungspflicht für bestimmte Hunderassen. Ob sich dies ändert, entscheidet der Kantonsrat in einer der kommenden Sessionen.
Der Thurgau ist nicht der einzige Kanton, der solche Auflagen kennt. Ungefähr die gleichen Hunderassen stehen auf einer Liste des Kantons Zürich. Erwähnt werden dort etwa noch der «Swiss Champagner Bully» oder der «Bandog». Diese Hunde dürfen weder gehalten, gekauft oder in den Kanton Zürich gebracht werden. Die Aufzählung wurde kürzlich überarbeitet. Seit Januar 2025 steht darauf auch der Rottweiler.
Ob es dabei bleibt, ist allerdings noch offen. Der Schweizerische Rottweilerhunde-Club (SRC) hat Beschwerde eingelegt. Nach einer Niederlage vor dem Zürcher Verwaltungsgericht wurde der Fall ans Bundesgericht weitergezogen.
Ebenfalls ein Verbot verschiedener Hunderassen gibt es etwa in Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Freiburg oder Genf. Andere Kantone verlangen eine Bewilligungspflicht für Pitbull & Co.. Im Aargau müssen die Halterinnen und Halter von potentiell gefährlichen Rassen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von über einer Million Franken abschliessen.
Das vergleichsweise liberale St. Galler Hundegesetz stammt aus dem Jahr 2000. Im Kantonsrat wurde es seither immer wieder infrage gestellt. Meistens war der Anlass der Angriff eines Hundes, der in den Medien Wellen schlug. Dies gilt auch für die Motion von Margot Benz, Kantonsrätin der Grünen, vom letzten September. Sie bezieht sich darin auf die Attacke eines Pitbulls in Altstätten im Juni 2025, bei der eine Frau verletzt wurde.
Damals wurde eine Strafuntersuchung eröffnet. Sie sei noch pendent, teilte die Sprecherin der St. Galler Staatsanwaltschaft auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA mit.
Solche Vorfälle wie in Altstätten kämen regelmässig vor, schrieb die Parlamentarierin im Vorstoss. Der Kanton St. Gallen kenne aber weder ein Verbot noch eine Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche Hunderassen. Auch eine obligatorische Hundekurspflicht gebe es nicht.
Die strengen Vorschriften in den umliegenden Kantonen führten dazu, dass Halterinnen und Halter von Hunderassen wie Pitbull oder Rottweiler in den Kanton St. Gallen zögen. Um dies zu verhindern, und um die Bevölkerung vor potenziell gefährlichen Hunden zu schützen, müsse der Kanton St. Gallen ebenfalls stärker regulieren.
Benz verlangt im Vorstoss, dass eine Bewilligungspflicht für die Haltung potenziell gefährlicher Hunderassen sowie eine allgemeine Kurspflicht für neue Hundehalter und Hundehalterinnen eingeführt werden.
Die St. Galler Regierung ist dagegen. Es gebe keine belastbare Evidenz, dass bestimmte Hunderassen «ein erhöhtes Gefährdungspotenzial gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen», argumentiert sie. Die Fachliteratur sowie internationale Studien zeigten, dass Beissvorfälle hauptsächlich durch Erziehung, Haltung, Sozialisation und situative Umstände beeinflusst würden.
In der ausführlichen Stellungnahme heisst es weiter, die Listen in anderen Kantonen unterschieden sich erheblich und würden laufend angepasst. Dies sei ein Hinweis «auf die fehlende Wissenschaftlichkeit solcher Regelungen». Und: Kantone mit rigideren Vorschriften «konnten bisher keine positiven Effekte auf Häufigkeit und Schwere von Bissvorfällen belegen».
Wie der Kantonsrat in einer der kommenden Sessionen über die Motion entscheiden wird, ist vorläufig noch offen. Unabhängig davon dürfte es für die Hundehalterinnen und Hundehalter bei einem Wirrwarr von unterschiedlichen kantonalen Vorschriften bleiben. Dies könnte sich beispielsweise bei Spaziergängen in der Bodenseeregion zeigen.
So schreibt der Kanton St. Gallen eine Leinenpflicht auf Schulanlagen, auf öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlich zugänglichen Gebäuden sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen vor.
Im Thurgau müssen Hunde laut Gesetz in Park-, Schul-, Spiel oder Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen an der Leine geführt werden. Zusätzlich gilt diese Pflicht aber auch noch im Wald und am Waldrand – aber nur vom 1. April bis am 31. Juli.










