Kanton Zürich weist Künstlerin trotz städtischer Förderung ab
Das Zürcher Verwaltungsgericht hat einer türkischen Künstlerin die Arbeitsbewilligung verweigert. Ihre Kunst sei aus gesamtwirtschaftlicher Sicht verzichtbar.

Die 1995 geborene türkische Staatsangehörige reichte im Februar 2025 beim Zürcher Amt für Wirtschaft ein formelles Gesuch für eine selbständige Erwerbstätigkeit als Künstlerin ein. Die kantonalen Behörden wiesen dieses ab, woraufhin die Frau den Fall vor das Verwaltungsgericht zog.
Zentraler Streitpunkt war die rechtliche Frage, ob die Tätigkeit im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegt. Für Personen aus sogenannten Drittstaaten gelten hierbei nämlich strenge Hürden für die Zulassung.
Die beteiligten Ämter argumentierten, dass die Künstlerin durch ihre Tätigkeit weder neue Investitionen in die Wege leite, noch Arbeitsplätze schaffe. Das Verwaltungsgericht stellte in seinem kürzlich publizierten Urteil zwar klar, dass bei Kulturschaffenden kein unmittelbarer wirtschaftlicher Nutzen zwingend erforderlich sei. Dennoch teilte das Gericht die grundsätzliche Skepsis des Kantons. Die kantonale Behörde hatte die Nachfrage nach der von der Beschwerdeführerin praktizierten Kunstform in Frage gestellt, was das Gericht als vertretbar einstufte.
Macht sie Kunst oder kann sie weg?
Bemerkenswert ist die unterschiedliche Einschätzung der verschiedenen staatlichen Ebenen. Macht sie Kunst oder kann sie weg? Der Kanton findet offenbar klar, dass sie weg kann. Die zuständige städtische Stelle hingegen hat sich für sie eingesetzt. Wie aus dem Gerichtsurteil hervorgeht, bestätigte die Fachverantwortliche für Kulturräume der Stadt Zürich das grosse Potenzial der Frau ausdrücklich.
Aus Sicht der städtischen Kulturlandschaft stelle die Künstlerin eine Position von erheblichem Wert dar, welche den Kulturstandort Zürich in inhaltlicher und qualitativer Hinsicht stärke. Die städtische Unterstützung beschränkte sich nicht nur auf wohlwollende Worte: Im Mai 2026 sprach die Stadt der Frau einen Arbeitsbeitrag von 14'000 Franken zu.
Ausnahmen sind möglich
Das Verwaltungsgericht musste diese Differenz zwischen Stadt und Kanton juristisch einordnen und stützte sich dabei auf das Ausländer- und Integrationsgesetz. Die Richter anerkannten zwar, dass die Werke der Frau bereits ausgestellt worden waren und sie diverse Buchungen nachweisen konnte.
Das Gesetz sieht zudem vor, dass bei anerkannten Personen aus der Kultur Abweichungen von den strengen Zulassungsregeln möglich sind. Das Gericht kam aber zum Schluss, dass die Frau trotz ihres Masterabschlusses an der Zürcher Hochschule der Künste keine derart anerkannte Künstlerin sei, dass sich eine Ausnahme zwingend aufdränge.
Zudem verwies das Zürcher Gericht auf offizielle Berichte des Bundes, wonach im Schweizer Kulturbereich grundsätzlich kein Fachkräftemangel herrscht. Die Ämter müssten im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Kontingente entsprechende Prioritäten setzen. Dieser Ermessensentscheid der Vorinstanz sei vorliegend sachlich begründet und somit rechtmässig.
Der Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig und kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.










