Die Impfpflicht für Beschäftigte in der Pflege und in medizinischen Einrichtungen ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
impfpflicht mainz
Die Impfpflicht für die Pflege ist verfassungsgemäss. - AFP/Archiv
Ad

Das Wichtigste in Kürze

  • Bundesverfassungsgericht: Eingriff in körperliche Unversehrtheit gerechtfertigt.

Zwar greife sie in die körperliche Unversehrtheit ein, erklärte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag in Karlsruhe. Doch sei dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eine Verfassungsbeschwerde von mehr als 50 Menschen wurde zurückgewiesen. (Az. 1 BvR 2649/21)

Viele von ihnen sind selbst in Gesundheitsberufen beschäftigt. Sie sahen ihre körperliche Unversehrtheit und auch die Berufsfreiheit dadurch verletzt, dass sie die Impfung gegen Corona nachweisen müssen. Das Gericht erklärte jedoch, es sei «verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Schutz vulnerabler Menschen den Vorrang vor einer in jeder Hinsicht freien Impfentscheidung gegeben hat».

Trotz der «hohen Eingriffsintensität» müssten die «grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten».

Die Richterinnen und Richter des Ersten Senats entschieden, dass der Gesetzgeber mit dem Ziel, vulnerable Menschen vor einer Infektion zu schützen, einen legitimen Zweck verfolge. Die Pflicht zum Nachweis einer Impfung für Beschäftigte in Gesundheitsberufen sei geeignet, dazu beizutragen.

Der Gesetzgeber habe hier einen weiten Beurteilungsspielraum, erklärte das Gericht. Er habe davon ausgehen dürfen, dass es keine weniger einschränkenden Massnahmen zur Erreichung des Schutzziels gebe, die gleich wirksam seien. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht sei verhältnismässig.

Einen Eilantrag zur vorläufigen Aussetzung der Impfpflicht hatte das Gericht bereits im Februar abgelehnt. Damit konnte sie Mitte März in Kraft treten. Seitdem müssen die Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen und Pflegeheimen nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft oder davon genesen sind. Die Einrichtungen müssen das Gesundheitsamt informieren, wenn der Nachweis fehlt.

Im Februar beanstandete das Gericht noch, dass die Regelung teilweise lediglich auf die Internetseiten von Robert-Koch-Institut und Paul-Ehrlich-Institut verweise. Dabei besserte der Gesetzgeber allerdings inzwischen nach und fügte eine genaue Definition ins Gesetz selbst ein.

Einem ZDF-Bericht zufolge führte die einrichtungsbezogene Impfpflicht bislang zu keinen ernstzunehmenden Folgen für die Patientenversorgung. Es sei zu Personalausfällen gekommen, aber «nicht im befürchteten Ausmass», berichtete die Leiterin der Geschäftsstelle des Deutschen Pflegerats, Ute Haas, dem Sender nach Angaben vom Donnerstag. Laut Bericht verzeichnen die Behörden bundesweit fast überall hohe Impfquoten unter den Beschäftigten.

Aus der Politik kamen überwiegend positive Reaktionen auf den Gerichtsbeschluss. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) begrüsste ihn «ausdrücklich». Der Staat sei «verpflichtet, vulnerable Gruppen zu schützen», erklärte er.

Auch der Grünen-Gesundheitsexperte Janosch Dahmen teilte mit, die Entscheidung stärke «den Schutz vulnerabler Menschen.» Die FDP-Gesundheitspolitikerin Christine Aschenberg-Dugnus erklärte ebenfalls, dass sie sich über die Entscheidung freue und nichts anderes erwartet habe. Für die FDP «war und ist der Schutz vulnerabler Gruppen besonders wichtig», erklärte sie.

Die AfD ist allerdings gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Am Donnerstagabend sollte im Bundestag namentlich über einen Antrag der Fraktion für die Abschaffung der Pflicht abgestimmt werden.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) forderte weiter, die Teilimpfpflicht auszusetzen. Sie habe die Einführung befürwortet, «wenn denn auch eine allgemeine Impfpflicht folgt», sagte der DKG-Vorstandsvorsitzende Gerald Gass der «Rheinischen Post». Angesichts des politischen Scheiterns einer allgemeinen Impfpflicht wäre es konsequent, «auch die politische Entscheidung zu treffen, die einrichtungsbezogene Impfpflicht auszusetzen».

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz bezweifelte, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht den bestmöglichen Infektionsschutz biete, weil es keine sterile Immunität gebe. «Eine effiziente Methode wäre ein verpflichtendes Testregime für das Personal in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen», erklärte Vorstand Eugen Brysch.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

BundestagGerichtJanoschGesetzCoronavirusStaatAfDZDF