Unterhaltssätze für Kinder steigen zum Jahresbeginn

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Deutschland,

Unterhaltspflichtige müssen sich zum Jahreswechsel erneut auf höhere Zahlungen für ihre minderjährigen Kinder einstellen.

Unterhaltssätze für Kinder steigen
Unterhaltssätze für Kinder steigen - dpa/AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • OLG Düsseldorf legt angepasste Tabelle zum Unterhalt vor.

Die Bedarfssätze in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt steigen zum 1. Januar, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am Montag mitteilte. Demnach steigt beispielsweise der Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs von zuletzt 354 auf dann 369 Euro.

Bei Kindern von sieben bis zwölf Jahren steigt der Unterhalt von 406 auf 424 Euro, Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit bekommen vom 1. Januar an 497 statt bisher 476 Euro. Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die 2018 und 2019 unverändert geblieben waren, werden zum Jahresbeginn angehoben - und zwar auf 125 Prozent des Bedarfs, den die Tabelle für Kinder zwischen sieben und zwölf Jahren ausweist.

Änderungen gibt es auch beim Bedarf von Studierenden. Er steigt bei Studenten, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, von bisher 735 auf 860 Euro - einschliesslich 375 Euro an Warmmiete.

Auf den Bedarf des Kindes wird das Kindergeld angerechnet. Dieses beträgt seit dem 1. Juli für ein erstes und zweites Kind 204 Euro, für ein drittes Kind 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro. Laut Gericht muss das Kindergeld bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf angerechnet werden.

Die seit 1979 vom OLG Düsseldorf herausgegebene Tabelle wird bundesweit zur Berechnung von Unterhaltspflichten herangezogen. Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2021 erfolgen. Nach der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 wird dann der Mindestunterhalt für ein Kind bis sechs Jahre auf 378 Euro, bis zwölf Jahre auf 434 Euro und ab dem 13. Lebensjahr auf 508 Euro steigen.

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