Strafe

EuGH: Bei verbüsster Strafe in EU nicht wegen derselben Tat an USA ausliefern

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Luxemburg,

Ein EU-Mitglied darf einen Drittstaatsangehörigen nicht an ein Land ausserhalb der Europäischen Union ausliefern, wenn der Betroffene in einem anderen EU-Land wegen der Tat bereits rechtskräftig verurteilt und bestraft wurde.

EuGH
Deutschland habe Regeln zum Schutz von Menschen, die Verstösse gegen EU-Recht melden, nicht vollständig umgesetzt, entschieden die höchsten EU-Richter in Luxemburg. (Archivbild) - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Urteil zu Doppelbestrafungs-Verbot - Fall von Serben in Deutschland .

Das Verbot einer Doppelbestrafung gelte auch für Bürger von Drittstaaten, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Freitag in Luxemburg. Es ging um einen Fall aus Deutschland. (Az. C-435/22)

Die Vereinigten Staaten baten Deutschland um die Auslieferung eines Serben, der des Computerbetrugs verdächtigt wird. Genau deswegen hatte der Mann aber bereits eine Strafe in Slowenien verbüsst. Das Oberlandesgericht München bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts.

Wenn jemand nämlich bereits in der EU wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt und bestraft oder von der Tat freigesprochen wurde, kann er deshalb nicht noch einmal strafrechtlich verfolgt werden. Dieser Grundsatz steht auch im Auslieferungsabkommen zwischen Deutschland und den USA – allerdings bezieht er sich dort nur auf Menschen, die in Deutschland verurteilt wurden.

Das Abkommen ändere nichts daran, dass Drittstaatsangehörige in solchen Fällen nicht ausgeliefert werden dürften, erklärte der EuGH. Nationale Gerichte dürften Bestimmungen nicht anwenden, die mit dem Doppelbestrafungsverbot nicht vereinbar seien.

Der Grundsatz gelte auch für Staatsbürger aus Nicht-EU-Ländern – und zwar unabhängig davon, ob sie sich rechtmässig im Schengenraum aufhielten. Eine andere Lösung würde die Grundlagen dieses Raums ohne Binnengrenzen in Frage stellen.

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