EuGH: Anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland ist rechtswidrig

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Luxemburg,

Die deutsche Vorratsdatenspeicherung ist mit EU-Recht nicht vereinbar.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Daten dürfen nur bei ernster Bedrohung für nationale Sicherheit gespeichert werden.

Ohne Anlass dürften die Kommunikationsdaten aller Bürgerinnen und Bürger nicht gespeichert werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen sei eine begrenzte Datenspeicherung zulässig. (Az. C-793/19 und C-794/19)

Bei einer ernsten aktuellen oder vorhersehbaren Bedrohung für die nationale Sicherheit dürften Verkehrs- und Standortdaten allgemein vorübergehend gespeichert werden, erklärte der EuGH. Zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit dürften Telekommunikationsanbieter für einen begrenzten Zeitraum dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten zu speichern.

Die Vorratsdatenspeicherung ist in Deutschland derzeit ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Frage nach der Rechtmässigkeit dem EuGH vor. Es muss über Klagen von Telekom und Spacenet entscheiden. Die Bundesregierung kündigte bereits an, die Regelung reformieren zu wollen. Der EuGH erklärte am Dienstag auch die französische Regelung zur Vorratsdatenspeicherung gegen Marktmissbrauch für rechtswidrig.

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