AfD will vor Bundesverfassungsgericht gegen Bundestag klagen

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Deutschland,

Die AfD will vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, weil sie die Rechte des Bundestags durch eine Entscheidung von dessen Vizepräsidentin Claudia Roth (Grüne) verletzt sieht.

Abgeordnete versammeln sich zum «Hammelsprung»
Abgeordnete versammeln sich zum «Hammelsprung» - dpa/dpa/picture-alliance/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Partei sieht Rechte durch verweigerten «Hammelsprung» verletzt.

Gegenstand der Organklage ist Roths Weigerung, bei einer Plenarsitzung Ende Juni die Beschlussfähigkeit des Parlaments auf Antrag der AfD durch einen «Hammelsprung» feststellen zu lassen, wie die Partei am Mittwoch in Berlin mitteilte.

Die AfD hatte in der Sitzung in der Nacht vom 27. auf den 28. Juni erklärt, das Plenum sei wegen unzureichender Präsenz von Abgeordneten nicht beschlussfähig. Vizepräsidentin Roth hatte den Antrag auf einen «Hammelsprung», bei dem die Angeordneten einzeln gezählt werden, im Einvernehmen mit der Sitzungsleitung zurückgewiesen und argumentiert, die Beschlussfähigkeit sei gegeben. Daraufhin fanden zwei Abstimmungen zu europarechtlichen Datenschutzvorlagen statt.

Die AfD-Abgeordnete Beatrix von Storch hatte nach Roths Entscheidung von «offenem Rechtsbruch» und «Willkür» gesprochen. Die AfD rief aus Protest den Ältestenrat des Bundestags ein. Dieser erklärte das Verhalten der Sitzungsleitung am folgenden Tag aber für rechtens.

«Das Präsidium des Bundestages ist einhellig der Auffassung, dass der Sitzungsvorstand die Vorschriften der Geschäftsordnung über die Feststellung der Beschlussfähigkeit korrekt angewendet hat», erklärte damals Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU).

Der Bundestag ist laut Geschäftsordnung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Bei Zweifeln an der Beschlussfähigkeit kann eine Fraktion - oder fünf Prozent der Bundestagsmitglieder - eine Zählung der Anwesenden beantragen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Beschlussfähigkeit auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht wird.

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