Die «versteckte Subvention» beim Weizen soll es laut Nationalrat bald nicht mehr geben. Es muss ich etwas ändern, wurde beschlossen.
Nationalrat Lohndeckel
Nationalräte stimmen ab. (Archivbild) - keystone

Der Nationalrat ist sich mit dem Bundesrat einig, dass sich bei der Einfuhr von Weichweizen zur Herstellung von Stärke die Spielregeln ändern müssen. Er hat am Montag eine Motion aus dem Ständerat abgelehnt, deren Urheber die vom Bundesrat als «versteckte Subvention» bezeichnete bisherige Praxis erhalten wollte.

Konkret geht es um die Frage, wie viel einer gewissen Menge Weichweizen, die zu einem reduzierten Zollansatz importiert wurde, zwingend für die Stärkeproduktion verwendet werden muss.

Seit Anfang 2023 liegt der verlangte Anteil bei 75 Prozent, zuvor waren es 55 Prozent.

Hintergrund der Änderung ist ein Beschwerdeentscheid des Bundesrats aus dem Jahr 2015. Beschwerde eingereicht hatte eine Anwaltskanzlei im Auftrag kleinerer Getreidemühlen. Diese argumentierten, sie würden unfair konkurrenziert – durch Backmehl aus zu einem reduzierten Zollsatz importiertem Getreide.

Aktuell kann Weichweizen zur Herstellung von Stärke zu einem reduzierten Zollansatz von 10 Rappen pro 100 Kilogramm eingeführt werden, wenn daraus mindestens 75 Prozent Mehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird. Brotgetreideimporte innerhalb des Zollkontingents unterliegen derzeit hingegen einem Grenzschutz von 23 Franken je 100 Kilo.

Ständeräte
Ständeräte während der Frühjahrssession. - keystone

Der Urheber der vom Ständerat angenommenen Motion, der frühere Aargauer SVP-Ständerat Hansjörg Knecht, argumentierte, unter den neuen Bedingungen sei eine wirtschaftliche Stärkeproduktion im Inland nicht mehr möglich. Es brauche eine Anpassung des Zollgesetzes. Es gehe darum, eine Rechtsgrundlage für die jahrzehntelange Praxis der Behörden zu schaffen. Es gehe um den Erhalt von Arbeitsplätzen.

Versteckte Subventionen als verfassungswidrig

Der Bundesrat hielt dem entgegen, um die Versorgung mit Weichweizenmehl zu international konkurrenzfähigen Preisen für die Herstellung von Stärke sicherzustellen, sei keine Gesetzesänderung notwendig. Das Zollgesetz sehe die Möglichkeit der Herabsetzung der Zollansätze für bestimmte Verwendungen vor, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen werde und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.

Ausgehend von der Stärkeherstellung drohten mit der beantragten Gesetzesänderung präjudizielle Wirkungen auf andere Waren. Mit einer solchen Änderung des Zollgesetzes würde das Subventionsgesetz unterlaufen. Es handle sich um eine versteckte Subvention, welche verfassungswidrig wäre.

Mit 93 zu 86 Stimmen bei 7 Enthaltungen lehnte der Nationalrat die Motion ab, welche damit erledigt ist.

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