Regierung

Pflegekosten: Regierung reagiert auf Kritik des Bundesgerichts

Die St. Galler Regierung will eine Lücke im Gesetz schliessen. Es geht um die Aufteilung von Pflegekosten, falls dort die Höchstansätze überschritten werden. Auslöser war ein Entscheid des Bundesgerichts.

Pflegekraft hält Hand einer Heimbewohnerin
Pflegekraft hält Hand einer Heimbewohnerin - dpa/dpa/picture-alliance

Thema des Gesetzesnachtrags sind die Kosten für einen Aufenthalt in einem Betagten- oder Pflegeheim. Sie werden jeweils aufgeteilt und von der Krankenversicherung, den gepflegten Personen und den Gemeinden bezahlt. Es gibt für die Aufwendungen aber auch eine maximale Grenze: Weil Pflegeleistungen wirtschaftlich erbracht werden müssen, hat die Regierung Höchstansätze festgelegt.

Das Bundesgericht habe 2017 in einem Urteil bestätigt, dass dieses System der Höchstansätze bundesrechtskonform sei, heisst es in der Mitteilung der Staatskanzlei vom Mittwoch. Das Gericht habe dabei aber auch festgestellt, dass im Kanton St. Gallen nicht geregelt sei, wer die Pflegekosten zu tragen habe, wenn diese im Einzelfall die Höchstansätze überstiegen.

Im Urteil steht, dass dafür die Gemeinden oder die Betagten- und Pflegeheime in Frage kommen. Nicht zulässig sei es hingegen, die Kosten den Bewohnerinnen und Bewohnern in Rechnung zu stellen, auch nicht indirekt über die Taxen für Betreuung und Pension. Werde dies missachtet, müsse der Kanton wegen seiner Aufsichtspflicht einschreiten. Als letztes Mittel könne die betroffene Einrichtung von der Pflegeheimliste gestrichen werden.

Da eine solche Massnahme nicht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspreche, seien neue kantonale Aufsichtsinstrumente nötig, die auf Gesetzesstufe geregelt werden müssten, heisst es.

Der Gesetzesentwurf, der bis zum 20. Februar in die Vernehmlassung gegeben wird, sieht nun vor, dass Pflegekosten, die über den kantonalen Höchstansätzen liegen, von der Einrichtung beziehungsweise ihrer Trägerschaft getragen werden müssen, weil «diese Kosten aus einer unwirtschaftlichen Leistungserbringung resultieren».

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