Subventionen

VBL warten mit Rückzahlung zu viel bezogener Subventionen ab

Keystone-SDA Regional
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Luzern,

Die Verkehrsbetriebe Luzern (VBL) wollen die zu viel bezogenen Abgeltungen noch nicht zurückzahlen, solange eine Untersuchung läuft. Der Verkehrsverbund Luzern (VVL) erwartet das Geld aber noch in diesem Jahr und behält sich weitere Schritte vor, wie er am Freitag mitteilte.

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Ein Bus der Verkehrsbetriebe Luzern (VBL). - Keystone

Die Verkehrsbetriebe Luzern (VBL) wollen die zu viel bezogenen Abgeltungen noch nicht zurückzahlen, solange eine Untersuchung läuft. Der Verkehrsverbund Luzern (VVL) erwartet das Geld aber noch in diesem Jahr und behält sich weitere Schritte vor, wie er am Freitag mitteilte.

Im März wurde der Vorwurf publik, dass die VBL zwischen 2010 und 2017 mittels kalkulatorischer Zinsen zu hohe Abgeltungen in der Höhe von rund 16 Millionen Franken bezogen habe. Der VVL forderte das Geld zurück, die VBL willigten wenige Tage später ein.

In der Folge habe der VVL eine Vereinbarung ausgearbeitet, in der unter anderem die Rückzahlungsmodalitäten geregelt seien. Die VBL hätten es aber nun abgelehnt, diese zu unterzeichnen, heisst es in der Mitteilung des Verbunds.

Sie berufen sich demnach unter anderem auf eine noch ausstehende externe Untersuchung der Geschäftsprüfungskommission GPK des städtischen Parlaments und des Luzerner Stadtrates in der Sache. Der VVL halte an seinen Forderungen fest und erwartet einen zeitnahen Abschluss der Vereinbarung.

Sollte wider Erwarten keine Vereinbarung zustande kommen, behalte sich der Verbundrat weitere Schritte vor. Die Rückzahlung an Kanton und Gemeinden soll in jedem Fall noch in diesem Jahr erfolgen. In einem ersten Schritt werde man der VBL der Betrag von 16 Millionen Franken in Rechnung stellen.

Am Donnerstag war bekannt geworden, dass die Generalversammlung der VBL AG im Mai dem Verwaltungsrat die Décharge für das Geschäftsjahr 2019 verweigert hatte. Die Luzerner Stadtregierung als Eigentümervertretung machte dies in ihrer Antwort auf eine dringliche Interpellation publik. Die Entlastung könne dem Gremium erst erteilt werden, wenn die externen Abklärungen rund um die Rückführung zu hoher Abgeltungen abgeschlossen seien.

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