Grundsätzlich hat jede Person im Kanton Zürich Anspruch auf Zugang zu Aufzeichnungen der Verwaltung, egal woher die Unterlagen stammen. Dies hat das Bundesgericht in einem Urteil zu einer Anfrage des Vereins Öffentlichkeitsgesetz.ch nochmals klar festgehalten.
schweizerisches bundesgericht
Das Bundesgericht in Lausanne. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Im konkreten Fall stellte der Verein 2018 ein Gesuch um Einsicht in die Einladungen und Traktandenlisten der Vorstandssitzungen der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).

Das Gesuch wurde ablehnt und ein Rekurs durch den Regierungsrat des Kantons Zürich abgewiesen.

Auf Beschwerde des Vereins hin wies das Zürcher Verwaltungsgericht den Fall zurück an die Gesundheitsdirektion. Diese sollte den Sachverhalt genauer abklären und danach einen neuen Entscheid fällen. Gegen dieses Urteil ist der Kanton Zürich nun vergeblich ans Bundesgericht gelangt, wie der Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch am Dienstag bekannt gemacht hat.

Die erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist nicht auf die Beschwerde des Kantons eingetreten. Er ist gemäss Gericht nicht dazu berechtigt eine solche einzureichen, weil er durch die Rückweisung des Falls an die Gesundheitsdirektion nicht «erheblich» betroffen ist in seiner Tätigkeit.

Das Bundesgericht hält fest, dass allein mit der Rückweisung an die Gesundheitsdirektion zur inhaltlichen Behandlung des Gesuchs des Vereins Öffentlichkeitsprinzip.ch kein Präjudiz geschaffen werde, wie dies der Kanton in seiner Beschwerde rügte.

Laut Gericht wird mit der Zuweisung der Zuständigkeit vielmehr dem in der Zürcher Kantonsverfassung verankerten Prinzip des Öffentlichkeitsprinizip der Verwaltung entsprochen. Die Verfassung besage, dass grundsätzlich alle bei der öffentlichen Verwaltung vorhandenen Dokumente zugänglich seien.

Die Herkunft der Dokumente spiele dabei keine Rolle. Damit wird gemäss Bundesgericht entgegen der Ansicht des Kantons Zürich jedoch nicht das Öffentlichkeitsprinzip bei interkantonalen Institutionen wie der GDK eingeführt. Vielmehr sei die Herkunft ein Element, das bei der Prüfung eines Zugangsgesuches bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei - in jedem Einzelfall.

Wie der Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch, der sich für den Zugang zu Dokumenten der Verwaltung einsetzt, in seiner Medienmitteilung vom Dienstag schreibt, ist der Entscheid des Bundesgerichts nur ein Zwischenschritt. Der Fall liegt nun bei der Gesundheitsdirektion und der Instanzenweg bis zum Bundesgericht steht wieder offen. (Urteil 1C_370/2020 vom 14.6.2021)

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