Wie die Gemeinde Thalheim AG mitteilt, sollten Grundeigentümer an öffentlichen Strassen und Wegen mehrmals im Jahr Bäume und Sträucher ordnungsgemäss kürzen.
Der Dorfbrunnen in Thalheim im Schenkebergertal. Im Hintergrund die weitherum sichtbare Ruine Schenkenberg.
Der Dorfbrunnen in Thalheim im Schenkebergertal. Im Hintergrund die weitherum sichtbare Ruine Schenkenberg. - Nau.ch / Werner Rolli
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Das Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen dient der Verkehrssicherheit.

Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen sind dazu verpflichtet, ihre Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, die in den Strassen- beziehungsweise den Wegraum ragen, laufend zurückzuschneiden.

Da das Wachstum der Pflanzen immer wieder unterschätzt wird und der Rückschnitt mehrmals im Jahr zu erfolgen hat, ist eine ständige Kontrolle des Lichtraumprofiles und der Sichtzonen unerlässlich.

Auf ein Überwachsen ist zu achten

Seitlich ist der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.

Über Strassen muss die Fahrbahn bis auf eine Höhe von mindestens 4,5 Meter freigehalten werden.

Über Fusswegen und Trottoirs muss die Höhe des Freihalteraums mindestens 2,5 Meter betragen.

Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Spiegel, Strassennamenschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.

Sichtzonen sind einzuhalten

Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Strassen sind die Sichtzonen dauernd einzuhalten.

In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 0,8 und 3 Meter gewährleistet sein.

Einzelne die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzone mit einem Abstand von mindestens 0,6 Meter ab Fahrbahnrand zugelassen.

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