Nach einem Bundesgerichtsurteil beschränkt die Finma die zulässigen Prämienrabatte in der Krankenzusatzversicherung auf zehn Prozent. Zudem gelten Gewinnmargen von über zehn Prozent in der Zusatzversicherung als missbräuchlich. Das geänderte Rundschreiben gilt ab 1. Juni.
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Das Logo der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Finma. - Keystone

Nach einem Bundesgerichtsurteil beschränkt die Finma die zulässigen Prämienrabatte in der Krankenzusatzversicherung auf zehn Prozent. Zudem gelten Gewinnmargen von über zehn Prozent in der Zusatzversicherung als missbräuchlich. Das geänderte Rundschreiben gilt ab 1. Juni.

Das Bundesgericht bestätigte in einem Urteil vom November 2019 die Aufsichtspraxis der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) bei der Krankenzusatzversicherung, wie das Organ am Mittwoch mitteilte. Auch hielt es fest, dass Ungleichbehandlungen von Versicherten beschränkt zulässig sind.

Das bildet die Finma ab, indem sie die Höhe von Prämienrabatten, die nicht versicherungstechnisch begründet sind, auf zehn Prozent beschränkt. Ausserdem hält sie im geänderten Rundschreiben fest, dass Gewinnmargen aus einem Zusatzversicherungsprodukt von über zehn Prozent der Prämieneinnahmen missbräuchlich sind.

Sie bewilligt demnach keine Tarife, die zu missbräuchlichen Margen führen. Liegt die Gewinnmarge drei Jahre lang durchschnittlich über 15 Prozent, müssen die Krankenversicherung den Tarif senken und ihn von der Finma genehmigen lassen.

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