Strenge Vorgaben für Verarbeitung von Nutzerdaten bei Facebook
Das Online-Netzwerk Facebook kann in Deutschland vorerst nicht weiter uneingeschränkt Nutzerdaten verarbeiten.

Das Wichtigste in Kürze
- Bundeskartellamt in einem Eilverfahren vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Dienstag in einem Eilverfahren, dass das Bundeskartellamt scharfe Vorgaben bei der Nutzung von Daten für Facebook-Profile durchsetzen darf. Der Kartellsenat des BGH begründete dies vor allem damit, dass die bestehenden Nutzungsbedingungen keine Wahlmöglichkeiten liessen. Facebook nutze seine marktbeherrschende Stellung aus. (Az. KVR 69/19)
Das Bundeskartellamt hatte es Facebook bereits im Februar 2019 untersagt, Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen ohne Zustimmung zu einem Profil bei dem Online-Netzwerk zusammenzuführen. Dies betrifft bei konzerneigenen Diensten wie Whatsapp oder Instagram gesammelte Daten, aber auch Informationen von Internetseiten Dritter. Dafür sei jeweils eine freiwillige Einwilligung der Nutzer erforderlich, verlangte das Kartellamt.
Bislang ist diese Zusammenführung der Daten allein aufgrund der Nutzungsbedingungen möglich, denen Facebook-Nutzer zustimmen.
Gegen diese Entscheidung legte Facebook Beschwerde ein, über die das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf in der Sache noch nicht entschieden hat. Es ordnete allerdings an, dass die Verfügung des Bundeskartellamts vorerst nicht vollzogen werden darf. Dagegen zog wiederum das Bundeskartellamt vor den Bundesgerichtshof.
Der BGH-Kartellsenat hob die Düsseldorfer Entscheidung nun in einem Eilverfahren auf. Die Bundesrichter begründeten dies damit, dass es keine Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für Online-Netzwerke gebe. Zudem könne nicht bezweifelt werden, dass das Unternehmen diese Position mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutze. Entscheidend sei dabei, dass die Facebook-Nutzer keine Wahlmöglichkeiten hätten.
«Facebook muss seinen Nutzern die Möglichkeit geben, weniger von sich preiszugeben», sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck. Er machte zudem deutlich, dass es nicht um ein grundsätzliches Verbot einer erweiterten Datenverarbeitung gehe.
Ein Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Stellung wie Facebook hat nach Ansicht des BGH auch «besondere Verantwortung» für den Wettbewerb. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts wünsche sich ein erheblicher Anteil der Facebook-Nutzer einen geringeren Umfang der Preisgabe persönlicher Daten. Daraus folgerte der Kartellsenat: «Bei einem funktionierenden Wettbewerb auf dem Markt sozialer Netzwerke wäre ein entsprechendes Angebot zu erwarten.» Die Nutzungsbedingungen von Facebook seien geeignet, den Wettbewerb zu behindern.
Ein Facebook-Sprecher kündigte am Abend an, bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren vor dem Berufungsgericht keine Änderungen vorzunehmen. «Wir werden unsere Position, dass kein kartellrechtlicher Missbrauch vorliegt, weiter verteidigen», erklärte der Sprecher. Es werde daher vorerst «keine unmittelbaren Veränderungen für die Menschen oder Unternehmen geben, die unsere Produkte und Dienstleistungen in Deutschland nutzen.»
Das Bundeskartellamt zeigte sich dagegen erfreut über die Entscheidung des BGH. Diese gebe auch wichtige Hinweise, «wie wir mit dem Thema Daten und Wettbewerb umgehen sollen», erklärte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Wenn Daten rechtswidrig gesammelt und verwertet würden, müsse ein kartellrechtlicher Eingriff möglich sein, «um den Missbrauch von Marktmacht zu verhindern».
Die netzpolitische Sprecherin der Linksfraktion im Bundestag, Anke Domscheit-Berg, bezeichnete den BGH-Beschluss als «kleinen Baustein», mit welchem dem Missbrauch der Marktmacht von Facebook entgegengetreten werden könne. «Digitale Monopole wie Facebook sind zu enormen Bedrohungen unserer demokratischen Gesellschaft geworden, ihr Fehlverhalten hat unmittelbar mit ihrer enormen Grösse zu tun und muss mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpft werden», erklärte Domscheit-Berg.