Bundesgerichtshof prüft Werbegeschenke in Apotheken

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Deutschland,

In Apotheken gibt es zu den Medikamenten oft noch kleine Werbegeschenke - ob und in welchem Umfang dies bei preisgebundenen Arzneimitteln auf Rezept zulässig ist, ist rechtlich umstritten.

Apothekenlogo an einer Fensterscheibe
Apothekenlogo an einer Fensterscheibe - dpa/AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsstreit um Gutscheine bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln .

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelte deshalb am Donnerstag unter anderem über die Klage gegen eine Apotheke, die ihren Kunden einen Brötchen-Gutschein gewährte. Ein Urteil soll erst in einigen Wochen verkündet werden. (Az. I ZR 206/17 und I ZR 60/18)

Grundlage der Verhandlung waren zwei Fälle aus Darmstadt und Berlin. In der Apotheke in Darmstadt bekam ein Kunde einen Brötchen-Gutschein über «2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti» in einer nahegelegenen Bäckerei. In Berlin gab es in einer Apotheke Ein-Euro-Gutscheine, die bei einem weiteren Einkauf eingelöst werden konnten. In beiden Fällen klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung.

In den Vorinstanzen fielen die Entscheidungen allerdings unterschiedlich aus. In dem Darmstädter Fall war die Klage der Wettbewerbshüter erfolgreich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied im Berufungsverfahren, dass ein Brötchen-Gutschein beim Verkauf eines rezeptpflichtigen Arzneimittels gegen die dabei geltenden Vorschriften zur Preisbindung verstosse. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich festgelegt, dass Zuwendungen oder Werbegaben dabei unzulässig seien.

Das Kammergericht Berlin kam im Fall der Ein-Euro-Gutscheine zu einem anderen Schluss und wies die Klage der Wettbewerbszentrale ab. Das Gericht sah zwar auch einen Verstoss gegen Preisbindungsvorschriften für rezeptpflichtige Arzneimittel, der aber aus seiner Sicht bei einer «geringwertigen Kleinigkeit» wie dem Gutschein nicht wettbewerbswidrig war. Das Geschenk sei nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern «spürbar» zu beeinträchtigen.

Auch die mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof drehte sich vor allem um die Frage, ob auch kleinste Werbegeschenke wie solche Gutscheine oder ein Brötchen-Gutschein mit einem Wert im Cent-Bereich unzulässig sind. Ein Urteil fiel zunächst nicht. Die BGH-Richter wollten dazu einen gesonderten Verkündungstermin festlegen.

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