Bundesgerichtshof prüft Werbegeschenke in Apotheken

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Deutschland,

Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft am Donnerstag (09.00 Uhr), ob Apotheken beim Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ihren Kunden auch kleine Werbegeschenke wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren dürfen.

Apothekenlogo an einer Fensterscheibe
Apothekenlogo an einer Fensterscheibe - dpa/AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Apotheke in Darmstadt bekam ein Kunde einen Brötchen-Gutschein über «2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti» in einer nahegelegenen Bäckerei..

Das oberste deutsche Zivilgericht in Karlsruhe muss über Klagen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen Apotheken in Darmstadt und Berlin entscheiden. In den Vorinstanzen fielen die Entscheidungen unterschiedlich aus. (Az. I ZR 206/17 und I ZR 60/18)

In der Apotheke in Darmstadt bekam ein Kunde einen Brötchen-Gutschein über «2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti» in einer nahegelegenen Bäckerei. In dem Fall aus Berlin gab es Ein-Euro-Gutscheine, die bei einem weiteren Einkauf in der Apotheke eingelöst werden konnten. Die Wettbewerbszentrale wendet sich jeweils gegen die Verknüpfung eines Gutscheins mit dem Verkauf von rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln.

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