BFH-Urteil: Auch kurzzeitige Bildungsmassnahme gilt als erste Tätigkeitsstelle

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    Deutschland,

    Auszubildende oder Studierende sind laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beim regelmässigen Besuch auch einer nur kurzzeitigen Vollzeitbildungsmassnahme einem Arbeitnehmer steuerlich gleichgestellt, der eine erste Tätigkeitsstätte dauerhaft aufsucht.

    Justitia
    Justitia - AFP/Archiv

    Das Wichtigste in Kürze

    • Bundesgericht konkretisiert Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts.

    Damit können Betroffene unter anderem für die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur noch die Entfernungspauschale geltend machen, wie aus der am Donnerstag veröffentlichen Entscheidung hervorgeht. (Az. VI R 24/18)

    Nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts zum Veranlagungszeitraum 2014 gilt auch eine Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstelle, die ausserhalb eines Dienstverhältnisses zum Zweck eines Vollzeitstudiums oder einer Vollzeitbildungsmassnahme aufgesucht wird. Dem aktuellen BFH-Urteil zufolge gilt dies auch dann, wenn die Bildungseinrichtung lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmassnahme besucht wird. Das Gesetz verlange keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmassnahme.

    Im vorliegenden Fall besuchte der nicht in einem Arbeitsverhältnis stehende Kläger einen viermonatigen Schweisstechnikerlehrgang in Vollzeit. Er machte unter anderem Kosten für eine Unterkunft am Lehrgangsort sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate nach Dienstreise-Grundsätzen als Werbungskosten geltend. Seine Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer verneinte er mit Verweis auf die Kürze der Lehrgangsdauer.

    Dieser Auffassung folgte der BFH nicht. Es sei ausreichend, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmässig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmassnahme nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder aufsuche. Der Auszubildende beziehungsweise Studierende werde somit einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt.

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