Die Eltern von Céline P. (13) fordern, dass Cybermobbing in der Schweiz strafbar wird. Zurzeit ist es das nicht. Trotzdem kann man sich gegen Mobbing wehren.
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Die 13-jährige Céline P. aus Spreitenbach AG nahm sich 2013 das Leben. Durch den Fall Céline soll ein neuer Strafbestand bei Cybermobbing eingeführt werden, fordern die Eltern. - Screenshot SRF
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Eltern von Céline P. (13) fordern strengere Gesetze gegen Cybermobbing.
  • Das Mädchen nahm sich 2017 das Leben, nachdem es online gemobbt worden war.
  • Die Schweizerischen Kriminalprävention hält von schärferen Gesetzen nichts.

Im Spätsommer 2017 nahm sich die 13-jährige Céline aus Spreitenbach AG das Leben. Zuvor war sie online massiv gemobbt worden. Die damals 17-jährige Haupttäterin wurde wegen versuchter Drohung und Beschimpfung verurteilt.

Nun stellt sich heraus: Die mittlerweile Volljährige mobbt immer noch unbeeindruck weiter. Célines Eltern forderten deshalb, dass Cybermobbing als eigener Straftatbestand anerkannt wird.

In der «Rundschau»-Reportage rufen die Eltern die Politik zum Handeln auf. «Uns ist klar, unsere Tochter kommt nicht mehr zurück. Aber es muss sich etwas ändern.» Sie wollen, dass der Straftatbestand Cybermobbing eingeführt wird.

Die Eltern erklärten schon im April: «Die Jugendanwaltschaft sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Mobbing und dem Suizid, weil sie zwei getrennte Strafverfahren durchgeführt hat.» Das sei ein Fehler. «Die eine Tat wäre ohne die andere nicht passiert.»

Cybermobbing als Straftatbestand nicht notwendig

Chantal Billaud, Geschaftsleiterin der Schweizerischen Kriminalprävention SKP kennt das Problem. Sie sagt: «In der Schweiz existiert kein eigenständiger Gesetzesartikel zu Cybermobbing.» Nur einzelne Handlungen wie üble Nachrede, Verleumdung oder Drohung sind sowohl online als auch offline strafbar.

Doch: Ein neuer Straftatbestand gegen Cybermobbing würde laut Billaud aus Sicht der SKP nichts bringen. Denn: Auch bei einem neuen Straftatbestand müssten die einzelnen strafbaren Handlungen wie Erpressung, Beschimpfung oder Nötigung erst einmal bewiesen werden.

Auch Strafrechtsprofessor Jonas Weber erklärte gegenüber SRF, dass Cybermobbing bereits durch klassische Straftatbestände wie Drohung, Beschimpfung oder Nötigung abgedeckt sei.

Kriminalpolitisch könnte der Straftatbestand aber eine präventive Wirkung haben.

Mobbing im Internet
Kinder leiden unter Mobbing im Internet. - Kystone

Billaud rät deshalb: «Sichern Sie Beweise für Cybermobbing-Attacken. Erstellen Sie Printscreens von Webseiten, speichern Sie Chatverläufe, SMS, Benutzernamen und dergleichen.»

Anzeige bei Mobbing als letzte Lösung

Ob Täter in Mobbingfällen minderjährig sind, spielt keine Rolle: «Minderjährigkeit und Strafmündigkeit sind nicht dasselbe. In der Schweiz ist man ab 10 Jahren strafmündig», erklärt Billaud. Beim Schweizer Jugendstrafrecht stehe allerdings nicht die Bestrafung der Täter im Vordergrund, sondern deren Nacherziehung.

In Fällen von Erpressung oder Nötigung - so genannten Offizialdelikten - ermittelt die Polizei auch ohne Einwilligung der Opfer. Andere, «leichtere» Straftaten wie Beleidigung sind Antragsdelikte und werden nur verfolgt, wenn das Opfer einen Strafantrag bei der Polizei stellt.

Eine Anzeige bei der Polizei sollte laut Billaud aber nur als letztmögliches Mittel eingesetzt werden. Davor sollte der Mobbing Fall in der betreffenden sozialen Gruppe zusammen mit Erwachsenen aufgearbeitet werden.

Auch Jugendberatungs- und Opferhilfestellen könnten von Nutzen sein.

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