Das Bundesgericht ordnet den Rückzug eines Waadtländer Staatsanwalts an, der in einem Rechtsstreit zwischen einem Pharmaunternehmen und einem ehemaligen Angestellten ermittelt hatte. Der Staatsanwalt machte während des Verfahrens Äusserungen, die nach Ansicht der Richter den Verdacht der Befangenheit aufkommen lassen.
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Die Straftäter mussten sich vor dem Gericht in Waadt wegen verschiedener Raubüberfälle verantworten. - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Frühjahr 2018 hatte Swissmedic eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung gegen das Unternehmen eröffnet, das in der Biotechnologie und in präklinischen Studien tätig ist.
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Das Schweizerische Heilmittelinstitut wurde aufgrund von drei Beschwerden tätig, von denen eine von einem ehemaligen Mitarbeiter stammte, der Ende März entlassen worden war.

Das Unternehmen und sein einziger Geschäftsführer erstatteten Anzeige, die erste gegen Unbekannt und die zweite gegen den Angestellten. Letzterem wurde unter anderem des Datendiebstahls, der Verletzung von Geschäftsgeheimnisses und Ehrverletzung beschuldigt. Ihm wurde vorgeworfen, in böser Absicht und aus Rache gehandelt zu haben.

Zwei Jahre später stellte die Staatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne das Verfahren gegen den Angestellten ein. Das Unternehmen und sein Chef legten gegen diesen Entscheid Berufung ein und beantragten die Abberufung des Staatsanwalts. Das Waadtländer Kantonsgericht hiess zwar den Rekurs gegen die Schliessungsverfügung gut, lehnte aber den Rückzug des Staatsanwalts ab.

In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil vertritt das Bundesgericht die Auffassung, dass der Staatsanwalt hätte abberufen werden sollen. Wie die Vorinstanz stellte es fest, dass der Staatsanwalt eine Stellungnahme abgegeben habe, als sich die Untersuchung in der Abschlussphase befand. Diese allein hätte aber nicht ausgereicht, um seine Abberufung zu rechtfertigen.

Ganz anders verhält es sich nach Ansicht der Bundesgerichts mit dem Tonfall, der in der Schliessungsverfügung verwendet wird. Der Staatsanwalt erscheine besonders entschieden und unwiderlegbar, wenn er schreibe, dass «es keinen Zweifel daran gibt, dass der Chef sich äusserst skrupellos verhalten hat und nicht gezögert hat, die Gesundheit der Patienten zu gefährden, anstatt finanzielle Verluste zu riskieren.»

Der Staatsanwalt habe seinen Entscheid einseitig auf das Dossier von Swissmedic gestützt, obwohl das Institut seine Untersuchung noch nicht abgeschlossen hatte. Nach Ansicht der Ersten öffentlich-rechtliche Abteilung ist die Abberufung des Staatsanwalts umso notwendiger, weil die Aufhebung des Beschlusses zur Einstellung des Verfahrens bedeutet, dass derselbe Staatsanwalt erneut mit dem Fall betraut würde. (Urteil 1B_320/2021 vom 12. August 2021)

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