Ein Mann wurde anhand von unzulässig erlangten Gopro-Aufnahmen verurteilt. Das Bundesgericht stellte nun fest, dass die Verwendung legal war.
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Ein Mann machte Gopro-Aufnahmen davon, wie er raste und andere Verbrechen beging. Obwohl die Aufnahmen nicht rechtmässig in den Besitz der Polizei gelangten, wurden diese aufgrund der Schwere vom Bundesgericht zugelassen. - Unspslash
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Haus eines Rasers wurde durchsucht, obwohl dies nicht zulässig war.
  • Dort fand man Gopro-Aufnahmen seines Sohnes, der auf diesen Verbrechen beging.
  • Daraufhin wurde dieser verurteilt, obgleich die Hausdurchsuchung illegal war.

Das Bundesgericht hat die teilweise Verwertung von Videoaufnahmen zugelassen, die bei einer unzulässigen Hausdurchsuchung bei einem Raser sichergestellt wurden. Es dürfen jedoch nur jene Aufnahmen verwendet werden, die zur Aufklärung schwerer Straftaten dienen.

Statt der erlaubten 80 km/h wurde ein Mann im April 2015 mit 164 km/h geblitzt. Nach Sicherheitsabzug ergibt das 159 km/h und liegt damit noch immer deutlich über der Höchstgeschwindigkeit.

Die Polizei nahm ihn fest und führte gleichentags eine Hausdurchsuchung bei ihm durch. Dabei fand sie eine GoPro-Kamera und eine Speicherkarte, auf der mehrere Motorrad-Fahrten des Sohnes des Rasers gespeichert waren.

Gopro-Aufnahmen laut Bundesgericht ungültig

Auch dieser fuhr weit schneller, als zulässig – einmal gar nach dem Entzug seines Lernfahrausweises. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Sohn auf Basis der Videos zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und achteinhalb Monaten. Ausserdem erhielt er auch eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 70 Franken und einer Busse von 560 Franken.

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Ein verstecktes Blitzgerät: Die Hausdurchsuchung des Rasers war unzulässig, weil bereits genügend Beweismaterial vorhanden war. Die Gopro-Aufnahmen sind laut Bundesgericht trotzdem zulässig- - keystone

Für die Hausdurchsuchung fehlte allerdings der hinreichende Tatverdacht fehlte, sie gilt somit als unzulässig. Deswegen dürfen die Videos laut einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts nur zur Aufklärung schwerer Straftaten verwendet werden. Das Gericht hat das Urteil deshalb aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen.

«Fishing expedition»

Das Bundesgericht führt in seinen Erwägungen aus, die Raserfahrt des Vaters sei bereits hinreichend dokumentiert gewesen. Er sei in flagranti erwischt beziehungsweise geblitzt worden. Es habe keine Anzeichen gegeben, dass der Mann Aufzeichnungsgeräte verwendet habe.

Für die Aufklärung der Straftat sei eine Hausdurchsuchung weder geeignet noch erforderlich gewesen. Das sei jedoch eine Bedingung für eine solche Zwangsmassnahme. Es habe sich somit um eine unzulässige Beweisausforschung gehandelt – eine sogenannte fishing expedition.

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Der Sohn wurde unter anderem wegen eines risikoreichen Überholmanövers verurteilt. (Symbolbild) - Unsplash

Dies heisst jedoch nicht, dass die unzulässig erlangten Beweismittel absolut unverwertbar sind. Die Strafprozessordnung sieht vor, dass solche Beweise für die Aufklärung schwerer Straftaten verwendet werden dürfen. Im vorliegenden Fall hat das Luzerner Kantonsgericht den Sohn deshalb zurecht wegen der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt.

GoPro-Aufnahmen waren zulässig

So fuhr der Sohn im April 2015 bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/m ausserorts mindestens 122 km/h. Dies tat er auf einem kurvigen Abschnitt, der nicht richtungsgetrennt war und einer Felswand entlang verlief. Zudem bestand auf dieser Strecke die Gefahr von Steinschlag.

Im Jahr zuvor überschritt der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 57 km/h. Als schwere Straftat hat das Bundesgericht zudem ein Überholmanöver eingestuft: Dabei konnte der Mann gerade noch rechtzeitig wieder auf seine Fahrspur einlenken. Ausserdem lenkte er ohne Ausweis ein Fahrzeug.

Bei allen weiteren groben Verkehrsverletzungen geht das Bundesgericht nicht von schweren Straftaten aus. Auch wenn diese zahlreichen Tempoüberschreitungen teils recht hoch gewesen seien, fielen sie unter das Verwertungsverbot.

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