Soll auch die Schweiz Gaffer zur Kasse bitten?
In Deutschland müssen Gaffer bei Unfällen bald mit härteren Strafen rechnen. Nur der Bundestag muss noch zustimmen. In der Schweiz fehlt ein solches Gesetz.

Das Wichtigste in Kürze
- Wer bei Unfällen in Deutschland gafft, soll bald härter sanktioniert werden.
- In der Schweiz fehlt ein entsprechendes Gesetz – aber Gaffer machen sich auch strafbar.
- Zum Zug kommen dabei jeweils andere Gesetze.
Wer in Deutschland bei Verkehrsunfällen gafft, dem drohen künftig deutlich härtere Strafen als bisher. Ein entsprechendes Gesetz soll schon bald zum Zug kommen. Nur der Bundestag muss dem Entwurf noch zustimmen.
Bisher schützte das deutsche Gesetz nur lebende Menschen davor, dass entwürdigende Bilder gemacht und verbreitet werden. Bei Toten verhielt sich der Sachverhalt anders. Veröffentlichte Bild wurden lediglich als Verstoss gegen das Persönlichkeitsrecht verstanden.

Jetzt hingegen soll bestraft werden, wer Unfall-Tote filmt oder fotografiert. Dies mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren.
Doch wie verhält sich dieser Sachverhalt in der Schweiz? Tatsache ist: Ein Gaffer-Gesetz gibt es in der Verkehrsregel-Verordnung nicht. Auch in Planung sei keines, bestätigt die Medienstelle des Bundesamts für Strassen Astra gegenüber Nau.
Aber: Sanktioniert werden können Schaulustige auch bei uns. Denn: Niemand darf willentlich den Verkehr behindern. Gebüsst wird, wer den Rettungsweg versperrt, oder aber wer das Handy beim Autofahren unrechtmässig bedient.
Gaffer machen sich strafbar
«Leute, die bei Unfallstellen anhalten oder langsam vorbeifahren und dabei Fotos aufnehmen, die machen sich strafbar – sie missachten auch das Recht am eigenen Bild der Opfer», sagte Marco Cortesi, Mediensprecher der Stadtpolizei Zürich erst kürzlich zu Nau.
Und: Mitfilmen während des Lenkens eines Autos kann durchaus teuer werden. Es muss mit einer Strafe von bis zu 300 Franken gerechnet werden. Bei grober Behinderung des Strassenverkehrs kann dies auch zu einem Führerscheinentzug führen.
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